Wahl und Ablauf des Beschaffungsverfahrens

Welches Beschaffungsverfahren kommt zur Anwendung? Sie erhalten eine Übersicht der verschiedenen Verfahrensarten und erfahren die Unterschiede zwischen Beschaffungsverfahren im Staatsvertrags- und Nichtstaatsvertragsbereich.

Hinweis:
Die IVöB nennt jeweils nur die männliche Form (z.B. «Auftraggeber»), das BöB dagegen nur die weibliche Form (z.B. «Auftraggeberin»). Die gemeinsame Arbeitsgruppe des Bundes und der Kantone hat sich aus Gründen der Lesbarkeit zu dieser Lösung entschieden. Der Beschaffungsleitfaden TRIAS übernimmt diese Festlegungen analog zu den beiden Erlassen IVöB und BöB, mit der Farbgebung zur Kennzeichnung der Unterschiede wie im Leitfaden generell.

Wahl und Ablauf des Beschaffungsverfahrens

3.1 Welches Verfahren kommt zur Anwendung?

Welche Bedeutung haben die Auftragsart und der Auftragswert einer Beschaffung?

Die Auftragsart und der geschätzte Auftragswert (vgl. unten Tabelle 1) entscheiden darüber, welche Verfahrensart (offenes/selektives Verfahren, Einladungsverfahren, freihändiges Verfahren nach Art. 21 Abs. 1 BöB / IVöB) für die Beschaffung durchgeführt werden muss. Die Anhänge zu BöB und IVöB sehen Schwellenwerte für die einzelnen Verfahrensarten vor. Je nach Auftragsart (Bauleistungen [in der IVöB: Bauhauptleistungen und Baunebenleistungen], Lieferungen und Dienstleistungen) gelten unterschiedlich hohe Schwellenwerte.

Welche Verfahren kommen bei Erreichen der Schwellenwerte zur Anwendung?

Die Schwellenwerte finden sich in Anhang 4 zum BöB und in den Anhängen 1 und 2 zur IVöB

Im Anwendungsbereich des BöB prüfen Sie,

  • ob die von Ihnen zu beschaffende Leistung in den Staatsvertragsbereich fällt, und
  • ob der Auftragswert den Schwellenwert für den Staatsvertragsbereich erreicht (vgl. unten Tabelle 3).

Wenn beides der Fall ist, sind die Schwellenwerte gemäss Anhang 4 Ziff. 1 zum BöB (Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich, vgl. unten Tabelle 3) für die Verfahrenswahl massgeblich, ansonsten diejenigen gemäss Anhang 4 Ziff. 2 zum BöB (Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, vgl. unten Tabelle 2).

Im Anwendungsbereich der IVöB prüfen Sie,

  • ob der Auftragswert einen der Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs erreicht (vgl. unten Tabelle 2) oder
  • Wenn der Schwellenwert für das offene Verfahren erreicht ist, muss zusätzlich die Schwelle des Staatsvertragsbereichs noch geprüft werden (vgl. unten Tabelle 3, Dienstleistungen und Lieferungen).

    Bei Bauleistungen kommt es auf den Gesamtwert an.

Periodische Überprüfung der Schwellenwerte

Gemäss Art. 16 Abs. 1 BöB überprüft der Bundesrat die Schwellenwerte nach Konsultation des InöB periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVöB überprüft das InöB die Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen.

Die periodische Überprüfung hat gemäss GPA alle zwei Jahre zu erfolgen (Entscheid WTO vom 5. März 1996, Annex 3).

Liegt allenfalls ein Grund für eine ausnahmsweise freihändige Vergabe nach Art. 21 Abs. 2 BöB / IVöB vor?

Ein Auftrag kann unabhängig vom Schwellenwert im freihändigen Verfahren vergeben werden, wenn ein in Art. 21 Abs. 2 BöB / IVöB genannter Ausnahmegrund erfüllt ist (vgl. unten Tabelle 4).

Tabelle 1: Übersicht

Tabelle 2: Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (CHF, ohne MWST)

Beachte:Bundesrat und InöB überprüfen die Schwellenwerte gemäss den internationalen Verpflichtungen alle zwei Jahre.

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Tabelle 3: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich (CHF, ohne MWST)

Beachte:Bundesrat und InöB überprüfen die Schwellenwerte gemäss den internationalen Verpflichtungen alle zwei Jahre.

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Tabelle 4: Ausnahmen, bei denen ein Auftrag unabhängig vom Schwellenwert im freihändigen Verfahren vergeben werden kann (Art. 21 Abs. 2 BöB / IVöB)

Die Auftraggeberin ist berechtigt, einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig (direkt) zu vergeben, wenn eine der nachstehenden Ausnahmen vorliegt (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. a bis i BöB / IVöB). Die Auftraggeberin ist, wo möglich und sinnvoll, berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BöB / IVöB).

Bst. a: Kein oder kein gehöriges Angebot

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn einer der nachfolgenden Konstellationen vorliegt:

  1. Im offenen oder im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren sind keine Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen; oder
  2. kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder der technischen Spezifikationen; oder
  3. es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.

Bst. b: Unzulässige Wettbewerbsabrede

Dieser Tatbestand setzt voraus, dass ein vorangegangenes offenes oder selektives Verfahren oder ein Einladungsverfahren wegen hinreichenden Anhaltspunkten auf eine unzulässige Wettbewerbsabrede abgebrochen werden musste. Bei einer vermutete Abrede kann die Vergabestelle die WEKO für eine erste Einschätzung kontaktieren. Zudem besteht gemäss Art. 45 Abs. 2 BöB / IVöB für die Auftraggeberin die Pflicht zur Mitteilung an die WEKO, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede vorliegen. Die freihändige Vergabe soll dabei nur zulässig sein, wenn ausserhalb der an der Wettbewerbsabrede Beteiligten kein Restwettbewerb mehr möglich ist.

Bst. c: Technische oder künstlerische Besonderheiten oder Schutz geistigen Eigentums

Die Vergabestelle muss darlegen, dass eine technische oder künstlerische Besonderheit vorliegt oder bestehendes geistiges Eigentum andere Anbieterinnen ausschliesst. Eine mögliche Beschwerdeführerin, welche behauptet, es bestünde eine angemessene Alternative, muss dies beweisen (BGE 137 II 313 E. 3.5.2).

Bst. d: Dringlichkeit

Der Dringlichkeitstatbestand setzt kumulativ Folgendes voraus:

  1. Die Beschaffung muss aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses dringlich sein.
  2. Dieses unvorhersehbare Ereignis muss bei der Auftraggeberin zu einer Notsituation führen.
  3. Diese Notsituation muss so akut sein, dass eine Ausschreibung zeitlich nicht mehr möglich ist
  4. Dieses unvorhersehbare Ereignis darf nicht von der Vergabestelle selbst verursacht und damit verschuldet sein.
  5. Auf das freihändige Verfahren darf nur soweit zur Behebung der Notsituation erforderlich zurückgegriffen werden.

Beachten Sie: Ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Ausführung der Arbeiten unzweifelhaft höher als der Anspruch potenzieller Anbieterinnen auf ein ordentliches Vergabeverfahren, dürfte nicht jedes Mitverschulden der Vergabestelle die Durchführung des freihändigen Verfahrens verunmöglichen. Die Vergabestelle hat aber mildere Mittel zu prüfen (z.B. Verkürzung der Fristen bei einem Ausschreibungsverfahren).

Bst. e: Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung («Folgebeschaffungen»)

Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Lieferungen, Bau- oder Dienstleistungen können dem ursprünglichen Anbieter im freihändigen Verfahren vergeben werden, wenn ein Anbieterwechsel aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder massive Mehrkosten nach sich ziehen würde. Solche Gründe können etwa darin liegen, dass Materialien, Dienstleistungen, Anlagen und Leistungen (wie Computerprogramme, Software) nicht beliebig austauschbar sind.

Beachten Sie: Folgebeschaffungen setzen einen beschaffungsrechtskonformen Grundauftrag voraus. Erreicht der Auftragswert für eine Folgebeschaffung den Schwellenwert etwa für eine offene oder selektive Ausschreibung, so muss auch der Grundauftrag offen oder selektiv ausgeschrieben worden sein. Abgesehen von stichhaltig begründeten und nachgewiesenen Ausnahmefällen darf der Auftragswert eines Folgeauftrags resp. aller Folgeaufträge gemeinsam nie höher sein als der Auftragswert eines Grundauftrags, wobei der Grundauftrag im richtigen vergaberechtlichen Verfahren vergeben worden sein muss.

Grafische Darstellung «Folgebeschaffung»:
Querverweise

Bst. f: Prototypen oder neuartige Leistungen

Die Vergabestelle kann Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden, - zu «Testzwecken» – freihändig beschaffen. Die spätere Einführung einer neuen Leistung («Serienlieferung») muss wieder regulär ausgeschrieben und vergeben werden.

Beachten Sie: Hersteller, welche den Prototyp angefertigt haben, sind oft vorbefasst. Zudem sind die im Rahmen der Prototypentwicklung entstehenden Immaterialgüterrechte soweit zu sichern, dass sie einer öffentlichen Ausschreibung nicht im Wege stehen.

Bst. g: Warenbörsen

Unter diesen Tatbestand fällt die Beschaffung von Waren, welche naturgemäss erheblichen Preisschwankungen unterliegen und an einer Börse zu einem bestimmten Preis ver- oder gekauft werden können (bspw. Kaffee, Zucker, Baumwolle, Gas und Elektrizität). Voraussetzung ist, dass der Preis an einem transparenten Markt, zu dem möglichst viele Marktteilnehmerinnen Zugang haben, unter Berücksichtigung des vorhandenen Angebots und der Nachfrage zum gewünschten Zeitpunkt gebildet wird.

Bst. h: Liquidationsverkäufe

Die Vergabestelle hat die Möglichkeit, ausserordentlich günstige Leistungen, welche aus zeitlichen Gründen nicht in einem regulären Verfahren beschafft werden können, freihändig zu beschaffen.

Bst. i: Folgeauftrag aus Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb

Der Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien können gewisse Folgeaufträge freihändig vergeben werden, sofern dies in der Ausschreibung angekündigt wurde, der Wettbewerb öffentlich ausgeschrieben, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt und von einem unabhängigen Expertengremium (Preisgericht bei Wettbewerben) beurteilt worden ist.

Verteidigungs- und Sicherheitszwecke

Art. 21 Abs. 3 BöB lässt weitere freihändige Vergaben als Ausnahmen zu, sofern es sich um Beschaffungen für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke handelt, für die eigentlich ein Einladungsverfahren nach Art. 20 Abs. 3 BöB vorgesehen wäre.

Pflicht zur Dokumentation

Die Vergabestelle ist verpflichtet, über jeden nach Art. 21 Abs. 2 und 3 BöB / Art. 21 Abs. 2 IVöB freihändig vergebenen Auftrag eine Dokumentation zu erstellen. Dies mit folgendem Inhalt:

  • Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
  • Art und Wert der beschaffenden Leistung;
  • Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.

Eine Veröffentlichung der Dokumentation ist nicht vorgeschrieben. Im Staatsvertragsbereich müssen dieselben Angaben mit dem Zuschlag publiziert werden (Art. 48 Abs. 6 BöB / IVöB).


3.2 Verfahren im Nicht-Staatsvertragsbereich

Welche Erleichterungen gelten im Vergleich zu den Verfahren im Staatsvertragsbereich?

Gegenüber den Verfahren im Staatsvertragsbereich gelten im Nicht-Staatsvertragsbereich die folgenden, wichtigsten Unterschiede:

  • Je nach Schwellenwert stehen alle vier Vergabeverfahren zur Verfügung: offenes, selektives, Einladungs- und freihändiges Verfahren, d.h. auch das Einladungsverfahren. Zu achten ist auf einen ausgewogenen Aufwand im Verhältnis zum Auftragswert.
  • Die Frist für die Angebotseingabe beträgt in allen Verfahren in der Regel nicht weniger als 20 Tage (statt in der Regel 40 Tage). Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage verkürzt werden. Bei der Frist für die Einreichung eines Teilnahmeantrags im selektiven Verfahren ist eine Frist von nicht weniger als 20 Tage (statt in der Regel 25 Tage) zu gewähren. Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen.
  • Im Einladungsverfahren und bei freihändigen Vergaben nach Art. 21 Abs. 2 IVöB entfällt die Pflicht zur Veröffentlichung des Zuschlags. Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen.
  • Der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gelten unter inländischen Anbietenden. Als inländisch können Anbietende gelten, wenn sie im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind. Unter Berücksichtigung des Gegenrechts sind die Vergabestellen aber aufgefordert, auch ausländische Anbieter zuzulassen.
  • Im Nicht-Staatsvertragsbereich kann die Auftraggeberin – zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 BöB / IVöB aufgeführten Zuschlagskriterien – als Zuschlagskriterien auch berücksichtigen, inwieweit eine Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.

3.3 Besonderheiten bei Verfahren im Staatsvertragsbereich

Unter welchen Voraussetzungen fällt ein Beschaffungsvorhaben in den Staatsvertragsbereich?

Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Summe exkl. MwSt.)
  • von Bund / Kanton, Bezirken und Gemeinden, welche den Schwellenwert von CHF 230‘000 / CHF 350‘000 erreichen; oder
  • von Behörden und öffentlichen Unternehmen (im Rahmen der bilateralen Abkommen CH-EU/EFTA/UK zusätzlich auch private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten) in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (im Rahmen der bilateralen Abkommens CH-EU/EFTA/UK auch Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen), welche den Schwellenwert von CHF 700‘000 erreichen; oder
  • im Rahmen der bilateralen Abkommen CH-EU/EFTA/UK von öffentlichen sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätigen privaten Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung, welche den Schwellenwert von CHF 640’000 erreichen.
Bauvorhaben (= Summe aller Bauaufträge, exkl. MwSt.)
  • von Bund / Kanton, Bezirken und Gemeinden, welche den Schwellenwert von CHF 8‘700‘000 erreichen; oder
  • von Behörden und öffentlichen Unternehmen (im Rahmen der bilateralen Abkommen CH-EU/EFTA/UK zusätzlich auch private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten) in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (im Rahmen des bilateralen Abkommens CH-EU/EFTA/UK auch Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen), welche den Schwellenwert von CHF 8’700’000 erreichen; oder
  • im Rahmen des bilateralen Abkommens CH-EU/EFTA/UK von öffentlichen sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätigen privaten Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung, welche den Schwellenwert von CHF 8’000’000 erreichen.
Querverweise

Beachte: Bundesrat und InöB passen die Schwellenwerte nach gegenseitiger Konsultation gemäss den internationalen Verpflichtungen alle zwei Jahre an.

Fällt ein Beschaffungsvorhaben in den Staatsvertragsbereich, hat dies grundsätzlich die Anwendung des offenen oder selektiven Verfahrens zur Folge

  • Ausnahme 1: Es kommt im Sinne einer Ausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 BöB  / IVöB das freihändige Verfahren zur Anwendung.
  • Ausnahme 2: Es handelt sich um die Vergabe von Bauaufträgen, die unter die Bagatellklausel fallen (Art. 16 Abs. 4 BöB / Art. 16 Abs. 3 IVöB).

Gegenüber den Verfahren im Nicht-Staatsvertragsbereich bestehen folgende Besonderheiten

  • Der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gilt unter in- und ausländischen Anbieterinnen.
Querverweise
  • Die Frist für die Angebotseingabe beträgt mindestens 40 Tage und für die Einreichung des Teilnahmeantrags im selektiven Verfahren 25 Tage.
  • Im offenen und selektiven Verfahren hat die Ausschreibung unter www.simap.ch mit einer Zusammenfassung in einer weiteren Amtssprache und in einer Amtssprache der WTO zu erfolgen. Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane (z.B. Amtsblatt) vorsehen. Es empfiehlt sich, die Zusammenfassung in französischer Sprache zu veröffentlichen, da damit die Anforderungen an die weiteren Amtssprachen der Schweiz und der WTO gleichsam erfüllt werden.
  • Wird ein Auftrag gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Art. 21 Abs. 2 IVöB vergeben, ist dieser Zuschlag ebenfalls unter www.simap.ch zu publizieren (Art. 48 Abs. 6 IVöB). Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane (z.B. Amtsblatt) vorsehen.

3.4 Bauvorhaben im Staatsvertragsbereich als Spezialfall

Grundsatz

  • Die geltenden Staatsverträge enthalten den Grundsatz, dass sämtliche Bauleistungen im Zusammenhang mit einem besonders grossen Bauvorhaben im grösstmöglichen Wettbewerb und damit im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden sollen. Für die Frage, ob ein Bauvorhaben dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist, ist somit die gesamte Summe der Bauleistungen (Hoch- und Tiefbau; ohne Dienstleistungen wie Planer und ohne Lieferungen) massgebend (sog. Bauwerksregel).
  • Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass alle einzelnen Bauaufträge grundsätzlich – vorbehältlich des freihändigen Verfahrens nach Art. 21 Abs. 2 BöB / IVöB – im offenen oder selektiven Verfahren zu vergeben sind, auch wenn sie im Einzelfall unter CHF 8‘700‘000 / unter CHF 250'000 im Baunebengewerbe und unter CHF 500'000 im Bauhauptgewerbe liegen. Die Bagatellklausel lässt hier aber gewisse Ausnahmen zu.

Ausnahme Bagatellklausel (Summe exkl. MwSt.)

  • Eine Vergabe nach den Regeln des Nicht-Staatsvertragsbereichs ist gemäss der sogenannten Bagatellklausel möglich, wenn die massgeblichen Aufträge je einzeln den Wert von CHF 2‘000‘000 nicht erreichen und zusammengerechnet nicht mehr als 20% des Werts des gesamten Bauwerks (= Summe aller Hoch- und Tiefbauleistungen) ausmachen.
  • Für solche Bauaufträge können also – ausser dem offenen oder selektiven Verfahren – folgende Verfahren gewählt werden:
    • das freihändige Verfahren nach Art. 21 Abs. 1 BöB / IVöB (sofern der einzelne Auftrag unter CHF 300‘000 / unter CHF 150’000 im Baunebengewerbe und CHF 300’000 im Bauhauptgewerbe liegt) oder
    • das Einladungsverfahren (sofern der einzelne Auftrag unter CHF 2‘000‘000 / unter CHF 250’000 im Baunebengewerbe und CHF 500’000 im Bauhauptgewerbe liegt).
  • Um die Ausnützung der Bagatellklausel einhalten und überprüfen zu können, muss von Seiten der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers eine frühzeitige und konstante Planung und Kostenkontrolle erfolgen. Massgebend ist der im Voraus geschätzte (Gesamt-)Auftragswert (Kostenvoranschlag, «KV»). Es ist empfehlenswert, bei offenen und selektiven Verfahren im Staatsvertragsbereich bei der Erstellung des Terminplans gleichzeitig diejenigen Vergaben festzulegen, die im Rahmen der Bagatellklausel erfolgen sollen. Der Gesamtwert des Bauwerks kann sich im Laufe der Projektbearbeitung bzw. Realisierung verändern (erhöhen). Wird eine Anpassung des KV von den zuständigen Gremien genehmigt, so entspricht der angepasste KV dem neuen Gesamtwert des Bauwerks und die zulässigen 20% erhöhen sich entsprechend.
Beispiel: Bauvorhaben mit einer Gesamtsumme der Bauaufträge von CHF 40 Mio.

3.5 Checklisten

Offenes Verfahren, inkl. Staatsvertragsbereich (Checkliste)

Hinweis: Orange = Staatsvertragsbereich

1. Verfahrensart und Eckpunkte festlegen

Beantwortung der drei Grundfragen (Wer beschafft? Was soll beschafft werden? Wie hoch ist der geschätzte Auftragswert?)

Abgeschlossene Vorbereitung einer Beschaffung (Bedarfsabklärung, Zeitverhältnisse, Marktabklärung, Projektorganisation)

Die Vergabestelle legt fest, welche Aufträge im Rahmen der Bagatellklausel vergeben werden sollen.

2. Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen vorbereiten

Die Projektleiterin, d.h. die nach interner Kompetenzordnung zuständige Stelle, erstellt und gliedert die Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen.

Die Frist für die Angebotseingabe beträgt in der Regel mindestens 40 Tage seit der Veröffentlichung

Wichtig: Sprachenregelungen beachten.

3. Veröffentlichung

Die Projektleiterin erstellt eine Publikation, die wie folgt zu veröffentlichen ist:

  • elektronisch unter www.simap.ch,
  • im vom Kanton allenfalls zusätzlich vorgesehenen amtlichen Publikationsorgan (Amtsblatt o.ä.).
  • Die Ausschreibungsunterlagen können von der Auftraggeberin auf die Plattform www.simap.ch hochgeladen werden. Sie stehen dort den Interessierten zum Download zur Verfügung.

Die Auftraggeberin kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden. Auf www.simap.ch gibt es zu diesem Zweck ein Frage-/Antwortforum.

Querverweise

Wichtig: Sprachenregelungen beachten.

5. Einsicht der Anbietenden in das Offertöffnungsprotokoll

Allen Anbieterinnen ist spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren. Das Protokoll kann auch versandt werden.

7. Behandlung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten

Falls ein ungewöhnlich niedriges Angebot vorliegt, fordert die Projektleiterin/der Projektleiter – unter Androhung des Verfahrensausschlusses – die Anbieterin/den Anbieter auf, darzutun, dass sie bzw. er die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.

9. Behandlung von Unternehmervarianten

Die Projektleiterin/der Projektleiter prüft allfällige Varianten (sofern diese in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden).

10. Abbruch Vergabeverfahrens

Der Abbruch eines Vergabeverfahrens ist aus wichtigen Gründen zulässig. Das Verfahren kann wiederholt werden. Der Abbruch des Verfahrens wird den Anbieterinnen in Form einer Verfügung mit einer summarischen Begründung und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt sowie elektronisch unter www.simap.ch veröffentlicht. Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane (z.B. Amtsblatt) vorsehen.

11. Zwingende Teilnahmebedingungen

Die Vergabestelle gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind (Art. 26 Abs. 3 BöB / IVöB). Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen.

12. Zusammenstellung des Submissionsergebnisses und Vergabeantrag

Die Projektleiterin/der Projektleiter erstellt eine Dokumentation, die nachvollziehbar und objektiv das Submissionsergebnis darstellt (Bewertungsmatrix mit Darstellung aller [Unter-]Kriterien und deren Gewichtung, Vergleichstabelle, vergebene Punkte o.ä.).

Vergabeantrag und Zuschlagserteilung gemäss interner Kompetenzordnung.

13. Zuschlag (und allfällige Ausschlüsse)

Der Zuschlag ist in Form einer Verfügung mit einer summarischen Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. Die Begründung umfasst mindestens die in Art. 51 Abs. 3 BöB / IVöB aufgeführten Elemente.

Spätestens mit dem Zuschlag ist (nur) den betroffenen Anbieterinnen auch ein allenfalls notwendig gewordener Ausschluss aus dem Verfahren zu eröffnen. Der Ausschluss kann sich auch implizit durch die Nichtberücksichtigung in der Zuschlagsverfügung ergeben.

14. Mitteilung des Zuschlags (und allfälliger Ausschlüsse)

Die Auftraggeberin eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung auf der Publikationsplattform www.simap.ch oder durch individuelle Zustellung an die Anbieterinnen. Mit Eröffnung der Verfügung beginnt die 20-tägige Beschwerdefrist zu laufen. Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane (z.B. Amtsblatt) vorsehen.

Wird den ausgeschlossenen Anbieterinnen der Ausschluss und der Zuschlag an einen Konkurrenten in derselben Verfügung mitgeteilt (kombinierte Ausschluss- und Zuschlagsverfügung), beginnen auch die Beschwerdefristen gleichzeitig zu laufen. Eine ausgeschlossene Anbieterin müsste sich somit in einer allfälligen Beschwerde sowohl gegen den Ausschluss als auch gegen den nicht an sie erteilten Zuschlag wehren.

15. Debriefing

Auf Verlangen einer nichtberücksichtigten Anbieterin ist ein Debriefing durchzuführen, in welchem auf die wesentlichen Gründe der Nichtberücksichtigung der Offerte einzugehen ist. Ziel des Debriefings ist es insbesondere, dass die fragliche Anbieterin den Vergabeentscheid besser nachvollziehen und ihre Beschwerdechancen konkreter einschätzen kann. Das Debriefing kann mündlich oder schriftlich abgehalten werden. Die Kantone können ebenfalls Debriefings durchführen.

16. Widerruf des rechtskräftigen Zuschlags

Der rechtskräftige Zuschlag kann widerrufen werden, falls sich nachträglich herausstellt, dass ein Ausschlussgrund nach Art. 44 BöB / IVöB vorliegt. Der Widerruf ist in Form einer Verfügung mit einer summarischen Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.

17. Vertragsabschluss

Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf ein Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter nach erfolgtem Zuschlag abgeschlossen werden.

Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach Ablauf derFrist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, dasBundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährtwurde, so teilt die Auftraggeberin den Vertragsschluss umgehend dem Gericht mit.

Der Vertragsschluss ist erst nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist zulässig oder wenn einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wird. Wird einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, muss der Ausgang des Beschwerdeverfahrens abgewartet werden.

Querverweise

Selektives Verfahren, inkl. Staatsvertragsbereich (Checkliste)

Hinweis: Orange = Staatsvertragsbereich

1. Verfahrensart und Eckpunkte festlegen

Beantwortung der drei Grundfragen (Wer beschafft? Was soll beschafft werden? Wie hoch ist der geschätzte Auftragswert?)

Abgeschlossene Vorbereitung einer Beschaffung (Bedarfsabklärung, Zeitverhältnisse, Marktabklärung, Projektorganisation)

Die Vergabestelle legt fest, welche Aufträge im Rahmen der Bagatellklausel vergeben werden sollen.

2. Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen vorbereiten

Die Projektleiterin, d.h. die nach interner Kompetenzordnung zuständige Stelle, erstellt und gliedert die Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen.

Besonderes:

  • Festlegung der Frist für die Teilnahmeanträge (in der Regel nicht weniger als 13 Tage seit der Veröffentlichung)
  • Bekanntgabe der Höchstzahl der Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden (wenn möglich mindestens drei).
  • Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in den Ausschreibungsunterlagen der ersten Stufe noch nicht beschrieben werden, eine pauschale Umschreibung genügt.
  • Objektspezifische besondere Bestimmungen, Leistungsbeschrieb (Devis), Vertragsentwurf (sofern vorhanden) werden in der Regel erst in der 2. Stufe des Verfahrens abgegeben.

Wichtig: Sprachenregelungen beachten.

3. Veröffentlichung (1. Stufe)

Die Projektleiterin erstellt eine Publikation, die wie folgt zu veröffentlichen ist:

  • elektronisch unter www.simap.ch,
  • im vom Kanton allenfalls zusätzlich vorgesehenen amtlichen Publikationsorgan (Amtsblatt o.ä.).
  • Die Ausschreibungsunterlagen können von der Auftraggeberin auf die Plattform www.simap.ch hochgeladen werden. Sie stehen dort den Interessierten zum Download zur Verfügung.

Die Auftraggeberin kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden. Auf www.simap.ch gibt es zu diesem Zweck ein Frage-/Antwortforum.

Querverweise

Wichtig: Sprachenregelungen beachten.

5. Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber

Es sind folgende Prüfungsschritte erforderlich:

  • Prüfung der zentralen Formvorschriften wie Wahrung der Eingabefrist, Unterschrift, Vollständigkeit u.ä.,
  • Prüfung der Einhaltung der Teilnahmebedingungen und anderer gesetzlicher Grundanforderungen,
  • andere Ausschlussgründe,
  • Eignungsprüfung anhand der Eignungskriterien und der verlangten Nachweise bei den Bewerberinnen.

Zu prüfen ist insbesondere die Berechtigung von allfälligen ausländischen Anbieterinnen zur Angebotsabgabe.

Querverweise

8. Einladung zur Angebotseinreichung (2. Stufe)

Die Ausschreibungsunterlagen müssen auf den Zeitpunkt der Einladung zugänglich sein. Die Frist für die Angebotseingabe beträgt in der Regel nicht weniger als 20 Tage seit der Einladung.

  • Die Ausschreibungsunterlagen können von der Auftraggeberin auf die Plattform www.simap.ch hochgeladen werden. Sie stehen dort den ausgewählten Anbieterinnen zum Download zur Verfügung.

Die Auftraggeberin kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden. Auf www.simap.ch gibt es zu diesem Zweck ein Frage-/Antwortforum.

Querverweise

Frist für die Angebotseingabe beträgt in der Regel mindestens 40 Tage seit der Einladung.

10. Einsicht der Anbietenden in das Offertöffnungsprotokoll

Allen Anbieterinnen ist spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren. Das Protokoll kann auch versandt werden.

12. Behandlung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten

Falls ein ungewöhnlich niedriges Angebot vorliegt, fordert die Projektleiterin/der Projektleiter – unter Androhung des Verfahrensausschlusses – die Anbieterin/den Anbieter auf, darzutun, dass sie bzw. er die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.

14. Behandlung von Unternehmervarianten

Die Projektleiterin/der Projektleiter prüft allfällige Varianten (sofern diese in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden).

15. Abbruch Vergabeverfahrens

Der Abbruch eines Vergabeverfahrens ist aus wichtigen Gründen zulässig. Das Verfahren kann wiederholt werden. Der Abbruch des Verfahrens wird den Anbieterinnen in Form einer Verfügung mit einer summarischen Begründung und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt sowie elektronisch unter www.simap.ch veröffentlicht. Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane (z.B. Amtsblatt) vorsehen.

16. Zusammenstellung des Submissionsergebnisses und Vergabeantrag

Die Projektleiterin/der Projektleiter erstellt eine Dokumentation, die nachvollziehbar und objektiv das Submissionsergebnis darstellt (Bewertungsmatrix mit Darstellung aller [Unter-]Kriterien und deren Gewichtung, Vergleichstabelle, vergebene Punkte o.ä.).

Vergabeantrag und Zuschlagserteilung gemäss interner Kompetenzordnung.

17. Zuschlag (und allfällige Ausschlüsse)

Der Zuschlag ist in Form einer Verfügung mit einer summarischen Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. Die Begründung umfasst mindestens die in Art. 51 Abs. 3 BöB / IVöB aufgeführten Elemente.

Spätestens mit dem Zuschlag ist (nur) den betroffenen Anbieterinnen auch ein allenfalls notwendig gewordener Ausschluss aus dem Verfahren zu eröffnen. Der Ausschluss kann sich auch implizit durch die Nichtberücksichtigung in der Zuschlagsverfügung ergeben.

18. Mitteilung des Zuschlags (und allfälliger Ausschlüsse)

Die Zuschlagsverfügung wird auf der Publikationsplattform www.simap.ch veröffentlicht. Damit beginnt die 20-tägige Beschwerdefrist zu laufen. Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane (z.B. Amtsblatt) vorsehen.

Wird den ausgeschlossenen Anbieterinnen der Ausschluss und der Zuschlag an einen Konkurrenten in derselben Verfügung mitgeteilt (kombinierte Ausschluss- und Zuschlagsverfügung), beginnen auch die Beschwerdefristen gleichzeitig zu laufen. Eine ausgeschlossene Anbieterin müsste sich somit in einer allfälligen Beschwerde sowohl gegen den Ausschluss als auch gegen den nicht an sie erteilten Zuschlag wehren.

19. Debriefing

Auf Verlangen einer nichtberücksichtigten Anbieterin ist ein Debriefing durchzuführen, in welchem auf die wesentlichen Gründe der Nichtberücksichtigung der Offerte einzugehen ist. Ziel des Debriefings ist es insbesondere, dass die fragliche Anbieterin den Vergabeentscheid besser nachvollziehen und ihre Beschwerdechancen konkreter einschätzen kann. Das Debriefing kann mündlich oder schriftlich abgehalten werden. Die Kantone können ebenfalls Debriefings durchführen.

20. Widerruf des rechtskräftigen Zuschlags

Der rechtskräftige Zuschlag kann widerrufen werden, falls sich nachträglich herausstellt, dass ein Ausschlussgrund nach Art. 44 BöB / IVöB vorliegt. Der Widerruf ist in Form einer Verfügung mit einer summarischen Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.

21. Vertragsabschluss

Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt die Auftraggeberin den Vertragsschluss umgehend dem Gericht mit.

Der Vertragsschluss ist erst nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist zulässig oder wenn einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wird. Wird einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, muss der Ausgang des Beschwerdeverfahrens abgewartet werden.

Einladungsverfahren (Checkliste)

1. Verfahrensart und Eckpunkte festlegen

Beantwortung der drei Grundfragen (Wer beschafft? Was soll beschafft werden? Wie hoch ist der geschätzte Auftragswert?)

Abgeschlossene Vorbereitung einer Beschaffung (Bedarfsabklärung, Zeitverhältnisse, Marktabklärung, Projektorganisation)

Besonderes: Interne Auswahl der Anbieterinnen (wenn möglich mindestens drei) aufgrund ihrer Eignung für den konkret vorhandenen Auftrag (Kenntnis/Referenzen aus früheren Vergaben).  Zu beachten sind die Listen der im Sinne des öffentlichen Beschaffungswesens sanktionierten Unternehmen (Liste des SECO, kantonale Listen, Listen gemäss Art. 45 Abs. 3 BöB / IVöB).

3. Ausschreibungsunterlagen versenden

Die Unterlagen werden den gemäss Ziffer 1 bestimmten Anbieterinnen zugestellt. Bei Bundesbeschaffungen muss mindestens eine Anbieterin aus einem anderen Sprachraum kommen.

Querverweise

5. Einsicht der Anbietenden in das Offertöffnungsprotokoll

Allen Anbieterinnen ist spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren. Das Protokoll kann auch versandt werden.

9. Behandlung von Unternehmervarianten

Die Projektleiterin prüft allfällige Varianten (sofern diese in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden).

10. Abbruch Vergabeverfahrens

Der Abbruch eines Vergabeverfahrens ist aus wichtigen Gründen zulässig. Das Verfahren kann wiederholt werden. Der Abbruch des Verfahrens wird den Anbieterinnen in Form einer Verfügung mit einer summarischen Begründung und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt sowie elektronisch unter www.simap.ch veröffentlicht. Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane (z.B. Amtsblatt) vorsehen.

11. Zwingende Teilnahmebedingungen

Die Vergabestelle gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind (Art. 26 Abs. 3 BöB / IVöB). Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen.

12. Zusammenstellung des Submissionsergebnisses und Vergabeantrag

Die Projektleiterin erstellt eine Dokumentation, die nachvollziehbar und objektiv das Submissionsergebnis darstellt (Bewertungsmatrix mit Darstellung aller [Unter-]Kriterien und deren Gewichtung, Vergleichstabelle, vergebene Punkte o.ä.).

Vergabeantrag und Zuschlagserteilung gemäss interner Kompetenzordnung.

13. Zuschlag (und allfällige Ausschlüsse)

Der Zuschlag ist in Form einer Verfügung mit einer summarischen Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. Die Begründung umfasst mindestens die in Art. 51 Abs. 3 BöB / IVöB aufgeführten Elemente.

Spätestens mit dem Zuschlag ist (nur) den betroffenen Anbieterinnen auch ein allenfalls notwendig gewordener Ausschluss aus dem Verfahren zu eröffnen. Der Ausschluss kann sich auch implizit durch die Nichtberücksichtigung in der Zuschlagsverfügung ergeben.

14. Mitteilung des Zuschlags (und allfälliger Ausschlüsse)

Die Zuschlagsverfügung wird allen Anbieterinnen schriftlich mitgeteilt. Ein Versand per Einschreiben oder A-Post Plus ist aus Beweisgründen zu empfehlen. Bei einem Einschreiben ist die 7-tägige Abholfrist abzuwarten, falls die Verfügung nicht ausgehändigt werden kann. Mit der individuellen Zustellung an die Anbieterinnen beginnt die 20-tägige Beschwerdefrist zu laufen. Im Unterschied zu den Zuschlagsverfügungen im offenen und selektiven Verfahren muss der Zuschlagsentscheid bei Einladungsverfahren nicht auf www.simap.ch veröffentlicht werden. Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen.

Wird den ausgeschlossenen Anbieterinnen der Ausschluss und der Zuschlag an einen Konkurrenten in derselben Verfügung mitgeteilt (kombinierte Ausschluss- und Zuschlagsverfügung), beginnen auch die Beschwerdefristen gleichzeitig zu laufen. Eine ausgeschlossene Anbieterin müsste sich somit in einer allfälligen Beschwerde sowohl gegen den Ausschluss als auch gegen den nicht an sie erteilten Zuschlag wehren.

15. Debriefing

Auf Verlangen einer nichtberücksichtigten Anbieterin ist ein Debriefing durchzuführen, in welchem auf die wesentlichen Gründe der Nichtberücksichtigung der Offerte einzugehen ist. Ziel des Debriefings ist es insbesondere, dass die fragliche Anbieterin den Vergabeentscheid besser nachvollziehen und ihre Beschwerdechancen konkreter einschätzen kann. Das Debriefing kann mündlich oder schriftlich abgehalten werden. Die Kantone können ebenfalls Debriefings durchführen.

16. Widerruf des rechtskräftigen Zuschlags

Der rechtskräftige Zuschlag kann widerrufen werden, falls sich nachträglich herausstellt, dass ein Ausschlussgrund nach Art. 44 BöB / IVöB vorliegt. Der Widerruf ist in Form einer Verfügung mit einer summarischen Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.

17. Vertragsabschluss

Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt die Auftraggeberin den Vertragsschluss umgehend dem Gericht mit.

Der Vertragsschluss ist erst nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist zulässig oder wenn einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wird. Wird einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, muss der Ausgang des Beschwerdeverfahrens abgewartet werden.

Freihändiges Verfahren, inkl. Staatsvertragsbereich (Checkliste)

Hinweis: Orange = Staatsvertragsbereich

1. Verfahrensart und Eckpunkte festlegen

Beantwortung der drei Grundfragen (Wer beschafft? Was soll beschafft werden? Wie hoch ist der geschätzte Auftragswert?)

Abgeschlossene Vorbereitung einer Beschaffung (Bedarfsabklärung, Zeitverhältnisse, Marktabklärung, Projektorganisation)

Besonderes:

Interne Auswahl der Auftragnehmerin aufgrund ihrer Eignung für den konkret vorhandenen Auftrag (Kenntnis/Referenzen aus früheren Vergaben). Es können mehrere potenzielle Auftragnehmerinnen für Vergleichsofferten angefragt werden.

Das freihändige Verfahren kann in den zwei folgenden und zu unterscheidenden Konstellationen zu Anwendung gelangen:

  • Der geschätzte Auftragswert liegt unterhalb der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens (Art. 21 Abs. 1 BöB / IVöB);

oder

  • Es liegt – unabhängig vom geschätzten Auftragswert respektive massgebenden Schwellenwert – eine Ausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 BöB / IVöB vor. In diesen Fällen kann ein Auftrag auch oberhalb des Schwellenwerts für das freihändige Verfahren ausnahmsweise direkt einem Anbieter vergeben werden. Es besteht eine Pflicht zur Dokumentation der im freihändigen Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 BöB /I VöB vergebenen Aufträge.

 

2. Ausschreibungsunterlagen vorbereiten

Die Anfrage zur Einreichung eines Angebots kann formlos, d.h. auch mündlich erfolgen. Die Ausarbeitung von Ausschreibungsunterlagen (z.B. in Form eines Pflichtenhefts, Lastenhefts oder Leistungsverzeichnisses) ist in gewissen Fällen empfehlenswert, insbesondere weil diese für den späteren Vertragsinhalt massgebend sein können.

3. Ausschreibungsunterlagen versenden

Sofern vorhanden, werden die Ausschreibungsunterlagen den gemäss Ziffer 1 bestimmten Anbieterinnen zugestellt. Die Auftraggeberin ist, wo möglich und sinnvoll, berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BöB / IVöB).

5. Behandlung von Unternehmervarianten

Die Projektleiterin, d.h. die nach interner Kompetenzordnung zuständige Stelle, prüft allfällige Varianten (sofern diese in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden).

6. Zwingende Teilnahmebedingungen

Die Vergabestelle gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind (Art. 26 Abs. 3 BöB / IVöB). Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen.

7. Vergabeantrag

Vergabeantrag und Zuschlagserteilung gemäss interner Kompetenzordnung.

8. Mitteilung / Zuschlag

Der Zuschlag bei Vergaben unterhalb der massgebenden Schwellenwerte (Art. 21 Abs. 1 BöB / IVöB) kann durch einfache Mitteilung (Auftragsbestätigung) an die ausgewählte Anbieterin erfolgen; für nicht berücksichtigte Anbieterinnen besteht grundsätzlichkein Rechtsschutz. Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen. Die Kantone können in ihren Beitrittsgesetzen festlegen, dass auch für Auftragsvergaben im unterschwelligen Bereich («ab CHF 1») Rechtsschutz gewährt wird.

Der Zuschlag in einem freihändigen Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 BöB / IVöB ist in Form einer Verfügung mit einer summarischen Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. Der Zuschlag ist auf www.simap.ch zu veröffentlichen; davon ausgenommen sind freihändig erteilte Zuschläge nach Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d zum BöB.Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden, veröffentlichen die Kantone auf www.simap.ch. Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen (z.B. Amtsblatt). Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen. Ausländische Anbieterinnen sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.

Ob auch bei freihändigen Verfahren unterhalb der massgebenden Schwellenwerte (Art. 21 Abs. 1 IVöB) Rechtsschutz besteht, richtet sich nach den kantonalen Ausführungsbestimmungen.

Der Zuschlag ist auf www.simap.ch zu veröffentlichen.

9. Widerruf des rechtskräftigen Zuschlags

Der rechtskräftige Zuschlag kann widerrufen werden, falls sich z.B. nachträglich herausstellt, dass ein Ausschlussgrund nach Art. 44 BöB / IVöB vorliegt. Der Widerruf ist in Form einer Verfügung mit einer summarischen Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu erlassen.

10. Vertragsabschluss

Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach erfolgtem Zuschlag abgeschlossen werden.

Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach Ablauf der Fristfür die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgerichthabe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt. Ist ein Beschwerdeverfahren gegenden Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt dieAuftraggeberin den Vertragsschluss umgehend dem Gericht mit.

Der Vertragsschluss ist erst nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist zulässig oder wenn einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wird. Wird einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, muss der Ausgang des Beschwerdeverfahrens abgewartet werden.

Im freihändigen Verfahren im Nicht-Staatsvertragsbereich gelten grundsätzlich dieselben formellen Anforderungen wie im Verfahren im Staatsvertragsbereich. In der Praxis kann aber bei den beschriebenen Verfahrensschritten der Aufwand dem Charakter des eher formlosen Verfahrens entsprechend angemessen reduziert werden. Bei Freihandvergaben gestützt auf eine Ausnahme nach Art. 21 Abs. 2 BöB / IVöB sind allerdings erhöhte (Dokumentations-)Anforderungen zu beachten.

Beachte: In der Gerichtspraxis bislang nicht abschliessend geklärt worden ist die Frage, ob auch bei freihändigen Verfahren aufgrund einer Ausnahmebestimmung (Art. 21 Abs. 2 BöB /IVöB ) Konkurrenzofferten eingeholt werden dürfen. Dies kommt – wenn überhaupt – nur bei Bst. a (keine geeigneten Angebote im offenen oder selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren oder Angebote, die die Anforderungen nicht erfüllen), Bst. b (nur abgestimmte Angebote), Bst. d (Dringlichkeit) oder Bst. f (Erstanfertigung, Prototyp) in Frage.


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Rot = Bundesebene
Blau = Kantone, Städte, Gemeinden
Orange = Staatsvertragsbereich

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