Glossar

Im Glossar finden Sie die wichtigsten Begriffe des öffentlichen Beschaffungswesens in alphabethischer Reihenfolge geordnet, mit einer kurzen Erläuterung und Hinweisen auf weiterführende Angaben.

Hinweis:
Die IVöB nennt jeweils nur die männliche Form (z.B. «Auftraggeber»), das BöB dagegen nur die weibliche Form (z.B. «Auftraggeberin»). Die gemeinsame Arbeitsgruppe des Bundes und der Kantone hat sich aus Gründen der Lesbarkeit zu dieser Lösung entschieden. Der Beschaffungsleitfaden TRIAS übernimmt diese Festlegungen analog zu den beiden Erlassen IVöB und BöB, mit der Farbgebung zur Kennzeichnung der Unterschiede wie im Leitfaden generell.

Glossar

Abbruch des Beschaffungsverfahrens

Der Abbruch des Beschaffungsverfahrens ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Dies trifft z.B. dann zu, wenn (alternativ) (1) die Auftraggeberin aus zureichenden Gründen von der Vergabe des öffentlichen Auftrags absieht (definitiver Abbruch), (2) wenn kein Angebot eingereicht wurde, das den Anforderungen aus den Ausschreibungsunterlagen genügt, (3) wenn wegen veränderten Rahmenbedingungen oder wegen dem Wegfall von Wettbewerbsverzerrungen günstigere Angebote zu erwarten sind (z.B. wegen Absprachen), (4) wenn die eingereichten Angebote die geschätzten Kosten deutlich übersteigen oder (5) wenn eine wesentliche Projektänderung oder eine Änderung des Leistungsumfanges erforderlich wurde.

aBöB

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (AS 1996 508; Aufhebungsdatum: 1. Januar 2021).

aIVöB

Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994/15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen.

Angebotsöffnung

Nach Ablauf der Angebotsfrist werden die eingegangenen Angebote geöffnet. Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren ist das Vorgehen der Offertöffnung formellen Vorgaben unterworfen. Die Öffnung erfolgt durch mindestens zwei Vertreter der Auftraggeberin. Es ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieterinnen, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.

Anwendbares Recht

Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren im öffentlichen Beschaffungswesen richten sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das BöB nichts anders bestimmt.

Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren in den Kantonen richten sich nach den Be­stim­mungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit die IVöB nichts anderes bestimmt.

Arbeitsbedingungen

Zwingende Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (SR 220) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen.

Arbeitsschutzbestimmungen

Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen aus dem Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; SR 822.11) und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.

Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde gegen eine Verfügung im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens hat keine aufschiebende Wirkung. Sie führt also nicht dazu, dass das Beschaffungsverfahren in jedem Fall blockiert wird. Die aufschiebende Wirkung wird insbesondere nur gewährt, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und der aufschiebenden Wirkung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (z.B. zwingende zeitliche Vorgaben).

Aufsichtsbeschwerde

Querverweise

Mit diesem Rechtsbehelf können Verstösse gegen wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen gerügt werden. Die Aufsichtsbeschwerde kann formlos und jederzeit erhoben werden. Bei Beschaffungsverfahren nach IVöB sind die kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege massgebend.

Auftraggeberin, öffentliche

Auftraggeberin, die vom persönlichen Anwendungsbereich der öffentlichen Beschaffungserlasse erfasst wird. Die subjektive Unterstellung als öffentliche Auftraggeberin erfolgt anhand einer abschliessenden Aufzählung in Art. 4 BöB/IVöB. Entweder wird sie explizit aufgelistet oder von den allgemeinen Definitionen erfasst. Die Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungsrechts gelten auch für eine (dem Beschaffungsrecht allenfalls selbst nicht unterstellte) Drittperson, die stellvertretend für eine dem BöB/der IVöB unterstellte Auftraggeberin eine Beschaffung durchführt.

Auftragswert

Die Auftraggeberin berechnet (oder schätzt) nach Treu und Glauben den maximalen Gesamtwert der zu erbringenden Leistung durch die Anbieterinnen. Sie berücksichtigt dabei alle Leistungen, die sachlich oder rechtlich zusammenhängen. Der Auftragswert kann sich im Zusammenhang mit den Schwellenwerten sowohl auf die Verfahrenswahl als auch auf die möglichen Rechtsmittel auswirken. Die Mehrwertsteuer wird in die Berechnung des Auftragswertes nicht miteinbezogen.

Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit (siehe auch Vertragslaufzeit) errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel fünf Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden. Die Gründe für eine längere Laufzeit sind aktenkundig zu machen.

Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.

Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.

Ausklinkklausel

Gewisse Bereiche können von der Unterstellung unter das BöB befreit werden, wenn auf dem Markt zwischen den Auftraggeberinnen Wettbewerb herrscht. Die nicht unterstellten Bereiche befinden sich in Anhang 1 zur VöB bzw. im kantonalen Beschaffungsrecht.

Ausschluss

Bekanntgabe der Auftraggeberin an eine Anbieterin, sich nicht mehr am weiteren Verfahren beteiligen zu dürfen. Der Ausschlussentscheid kann jederzeit erfolgen, falls ein Ausschlussgrund vorliegt und der Ausschluss verhältnismässig ist. Die betroffene Anbieterin kann gegen den Ausschluss Beschwerde führen.

Ausschreibung

Publik gemachte Einladung der öffentlichen Auftraggeberin an potenzielle Anbieterinnen, Angebote für bestimmte Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen oder Anträge zur Teilnahme an einem selektiven Verfahren einzugeben. Die Ausschreibung hat in der Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen und muss bestimmte Mindestangaben enthalten.

Ausstand

Art. 13 Abs. 1 BöB/IVöB enthält einen Katalog besonderer Ausstandsgründe. Namentlich reicht nach dieser Bestimmung der blosse Anschein der Befangenheit nicht aus, um die Ausstandspflicht zu begründen. Vielmehr muss sich die Befangenheit konkret auf den Beschaffungsvorgang auswirken. Mit der Befangenheitsrüge darf überdies nicht bis zum Zuschlag zugewartet werden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht für die Anbieterinnen eine unmittelbare Rügeobliegenheit, deren Missachtung zum Verlust des Beschwerderechts führen kann (vgl. Art. 13 Abs. 2 BöB/IVöB).

aVöB

Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (AS 1996 518; Aufhebungsdatum: 1. Januar 2021).

Bagatellklausel

Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen nach Anhang 1 Ziff. 1 zum BöB für die Realisierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen des BöB bzw. der IVöB für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht CHF 2 Mio. und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).

Bereinigung der Angebote

Die eingereichten Angebote sind von der Auftraggeberin nach einheitlichen Kriterien so zu bereinigen, dass die Angebote untereinander unter dem Gebot der Gleichbehandlung objektiv vergleichbar werden. Bereinigt werden z.B. offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler. Die Auftraggeberin kann die Anbieterin kontaktieren. Sie muss dabei den Ablauf und den Inhalt der Kontaktaufnahme nachvollziehbar festhalten.

Beschwerdefrist

Bestimmt die Dauer, in der das Rechtsmittel eingereicht werden muss. Die Frist beträgt 20 Tage seit Eröffnung der Verfügung. Die Bestimmungen des VwVG und des BGG über den Fristenstillstand finden keine Anwendung auf die Vergabeverfahren nach dem BöB. Es gelten keine Gerichtsferien.

Die Frist beginnt am Tag nach erfolgter Zustellung der Verfügung oder Publikation zu laufen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (vorsichtshalber: 20 Tage Rechtsmittelfrist plus fünf Tage) kann bei der Beschwerdeinstanz allenfalls nachgefragt werden, ob eine Beschwerde eingegangen ist.

Beschwerdegründe

Als Beschwerdegründe können in Vergaberechtsstreitigkeiten einerseits Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ermessensausübung, andererseits die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 56 Abs. 3 BöB e contrario/Art. 56 Abs. 3 IVöB). Bei Beschwerden gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden (Art. 56 Abs. 4 BöB/Art. 56 Abs. 5 IVöB). In jedem Fall ausgeschlossen ist dagegen die Rüge der Unangemessenheit (Art. 56 Abs. 3 BöB/Art. 56 Abs. 4 IVöB).

Bewertung der Angebote

Die Auftraggeberin hat für sämtliche Verfahren Zuschlagskriterien festzulegen. Die Festlegung der massgeblichen Zuschlagskriterien (inkl. deren Gewichtung) ist bei der Zuschlagserteilung für die Auftraggeberin und für sämtliche Anbieterinnen verbindlich. Das vorteilhafteste Angebot wird anhand der Bewertung der Zuschlagskriterien ermittelt.

Bewertungssystem

Querverweise

Die Auftraggeberin hat die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.

BGBM

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz; SR 943.02).

BGG

Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110).

Bietergemeinschaft

Der Zusammenschluss von mehreren Anbieterinnen zu einer Gemeinschaft ist grundsätzlich erlaubt, um als einfache Gesellschaft ein Angebot einzureichen. Diese Möglichkeit kann nur in begründeten Einzelfällen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine Einschränkung oder der Ausschluss muss in der Ausschreibung festgehalten werden.

Bilaterales Abkommen Beschaffungswesen (Bilaterales Abkommen CH-EU)

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 1. Juni 2002 über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68).

Bilaterales Handelsabkommen (Bilaterales Abkommen CH-UK)

Bilaterales Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vom 11. Februar 2019 (SR 0.946.293.671).

BöB

Bundesgesetz vom 21. Juni 2021 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1).

Bundesgericht (BGer)

Das Schweizerische Bundesgericht (BGer) ist die oberste Recht sprechende Behörde der Schweiz.

Bundesverwaltungsgericht (BVGer)

Querverweise

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist das allgemeine Verwaltungsgericht der Schweiz. Es beurteilt namentlich öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können ausschliesslich Verfügungen angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ersetzt seit dem Jahr 2007 z.B. auch die Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen.

BV

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101).

Debriefing

Durch das Debriefing erteilt die Auftraggeberin einer nicht berücksichtigten Anbieterin auf Gesuch hin Auskünfte über die Vor- bzw. Nachteile des eingereichten Angebots und über das Angebot der Zuschlagsempfängerin. Es kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Durch ein Debriefing innerhalb des zulässigen Rahmens können verfahrensspezifische Fragestellungen der Anbieterin geklärt und dadurch eine allfällige Beschwerde vermieden werden.

Dialog nach Art. 24 BöB/IVöB

Bei komplexen Aufträgen, intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaffung von innovativen Leistungen kann eine Auftraggeberin im Rahmen des offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog nach Art. 24 BöB/IVöB durchführen. Ziel ist die Konkretisierung des Leistungsgegenstands sowie das Ermitteln und Festlegen von Lösungswegen oder Vorgehensweisen. Auf einen Dialog nach Art. 24 BöB/IVöB ist in der Ausschreibung hinzuweisen.

EFTA-Abkommen

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31).

Eignungskriterien

Kriterien, auf deren Grundlage die Eignung der Anbieterin beurteilt wird, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. Sie beziehen sich auf die Anbieterin und definieren die Voraussetzungen an deren fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie deren Erfahrung, um überhaupt für die Erfüllung eines konkreten Auftrags in Frage zu kommen. Die Eignungskriterien dürfen nicht in diskriminierender Weise ausgestaltet sein. Nur wenn eine Anbieterin die zwingenden Eignungskriterien erfüllt, darf sie am weiteren Verfahren teilnehmen.

Einladungsverfahren

Im Einladungsverfahren lädt die Auftraggeberin ohne Ausschreibung direkt und nach eigenem Ermessen – gestützt auf ihre Bedarfs- und Marktanalyse – nach Möglichkeit mindestens drei Anbieterinnen zur Abgabe eines Angebots ein. Ansonsten läuft das Verfahren aber grundsätzlich gleich ab wie ein offenes Verfahren; so werden namentlich auch Ausschreibungsunterlagen erstellt (Art. 20 Abs. 2 BöB/IVöB).

(Siehe auch Rechtsschutz)

Einrichtung des öffentlichen Rechts

Jede Einrichtung, die zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, Rechtspersönlichkeit besitzt, und überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Elektronische Auktion

Instrument, das bei der Beschaffung von standardisierten Leistungen im offenen oder selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im Abrufverfahren nach dem Zuschlag von Rahmenverträgen eingesetzt werden kann, um Angebote durch ein automatisiertes, iteratives Verfahren zu bewerten. Aufgrund der hohen Standardisierung der Leistung führt i.d.R. ausschliesslich der Preis zum Zuschlag.

EU-Richtlinien

Richtlinie RL 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94/65 vom 28. März 2014).

Richtlinie RL 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 94/243 vom 28. März 2014).

Richtlinie RL 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94/1 vom 28. März 2014).

Folgeauftrag

Siehe unter Option.

Gegenrechtsprinzip

Einen Anspruch auf den gleichberechtigten Zugang zum schweizerischen Beschaffungsmarkt dürfen nur Anbieterinnen aus Staaten geltend machen, die ein Gegenrecht gewähren. Gegenrecht bedeutet, dass in diesen Staaten auch den schweizerischen Anbieterinnen derselbe Zugang, d.h. zum relevanten Markt und den Gerichten, gewährt wird.

Gesamtwert

Um korrekt zu bestimmten, ob ein Schwellenwert erreicht wird oder nicht, ist grundsätzlich immer der gesamte Geldwert sämtlicher zu vergebenden Leistungen eines Projektes zu berechnen (Siehe auch Auftragswert).

Gleichbehandlung

Die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Anbieterinnen im Beschaffungsverfahren ist ein zentraler Grundsatz bei allen Beschaffungen nach BöB und IVöB. Keiner Anbieterin dürfen Nachteile auferlegt werden, die für andere Anbieterinnen nicht gelten und keiner Anbieterin dürfen Vorteile gewährt werden, die anderen Anbieterinnen verwehrt sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz zielt auf die Fairness im Beschaffungsverfahren ab. Damit sollen Chancengleichheit und ein willkürfreies Vorgehen gewährleistet werden.

GPA 1994

Government Procurement Agreement, GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (AS 1996 609; am 1. Januar 2021 ersetzt durch das GPA 2012).

Interkantonales Organ (InöB)

Querverweise

Wird gebildet von den Mitgliedern der an der IVöB beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK). Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: (1) Erlass der IVöB, (2) Änderungen der IVöB unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone, (3) Anpassung der Schwellenwerte, (4) Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber nach Art. 7 Abs. 1 IVöB (Ausklinkklausel), (5) Kontrolle über die Umsetzung der IVöB durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle, (6) Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach Massgabe von Art. 45 Abs. 3 IVöB, (7) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der IVöB, (8) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Übereinkommen, (9) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung entsprechender Geschäftsreglemente.

IVöB

Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen.

KG

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251).

Make-or-Buy-Entscheid

Entscheid, eine Leistung selber zu erbringen oder diese extern zu beschaffen; hängt primär von der Art und vom Umfang der benötigten Leistung sowie von organisatorischen und finanziellen Überlegungen der Auftraggeberin ab. Zu prüfen ist, ob die Verwaltung genügend qualifiziertes Personal hat, das den konkreten Auftrag in der gewünschten Zeit und in der gewünschten Qualität wirtschaftlich günstig zu erbringen.
(Siehe auch Inhouse-Vergabe)

Minimalfristen

In Art. 46 Abs. 2 BöB/IVöB sind die zur Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge im Staatsvertragsbereich einzuhaltenden Minimalfristen aufgeführt.

Im offenen Verfahren beträgt die Frist mindestens 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote.

Im selektiven Verfahren mindestens 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und mindestens 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.

Verlängerungen dieser Fristen sind allen Anbieterinnen rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 3 BöB/IVöB).

Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden (Art. 46 Abs. 4 BöB/IVöB).

Nachfragemacht

Massstab für den Leistungsbedarf der Nachfrageseite im Marktgeschehen. Im öffentlichen Beschaffungsrecht ist primär die Nachfragemacht der öffentlichen Hand als Auftraggeberin von Bedeutung.

Nachhaltigkeit

Der Nachhaltigkeitsbegriff erstreckt sich auch im öffentlichen Beschaffungswesen auf die drei bekannten und gebräuchlichen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung: Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. Die Nachhaltigkeit in die Beschaffung einfliessen zu lassen, bedeutet deshalb, dass Anforderungen und Kriterien definiert werden, welche die drei Nachhaltigkeitsdimensionen in ausgewogener Weise berücksichtigen, um damit einen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele zu leisten. Der Begriff der Nachhaltigkeit ist dabei weit zu verstehen.

Beispiele für die Dimension «Wirtschaft» sind z.B. eine umfassende Berücksichtigung der Lebenszykluskosten, die Aufteilung grösserer Aufträge in mehrere kohärente Lose, oder produktbezogene Innovationskriterien.

Beispiele für die Dimension «Umwelt» sind z.B. die Wahl umweltschonender Materialien in Form erneuerbarer, rezyklierter oder kreislauffähiger Produkte sowie energie- und ressourceneffizienter Lösungen mit hoher Nutzungsdauer.

Beispiele für die Dimension «Gesellschaft» sind z.B. die Einhaltung der Arbeitsbedingungen (GAV, internationale Arbeits- und Sicherheitsstandards), transparente Lieferketten, kontrollierte Produktherkunft («fair trade»).

Öffentlicher Auftrag

Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen einer Auftraggeberin und einer Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.

Unterschieden werden Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe), Lieferungen und Dienstleistungen. Siehe auch unter Bauleistung, Lieferung und Dienstleistung.

Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen des BöB bzw. der IVöB zu umgehen.

Öffentliches Unternehmen

Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von andere öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind.

Option

Die Auftraggeberin kann sich in einer Ausschreibung Optionen (Folgeaufträge) an dieselbe Anbieterin vorbehalten. Die Menge und der geschätzte Zeitpunkt der Einlösung einer Option sind anzugeben (siehe auch Angebotswert).

Planerwahlverfahren

Das Planerwahlverfahren dient zur Beschaffung von Planungsleistungen mit einem kleinen bis mittleren Gestaltungsspielraum und beinhaltet, im Gegensatz zur Leistungsofferte, auch lösungsorientierte Elemente als qualitative Entscheidungsgrundlage für die Vergabe.

Preisfunktion

Die Preisfunktion (Preiskurve, Preisspanne) sollte so (steil oder flach) gewählt werden, dass sie die gemäss Marktabklärung zu erwartende Angebotsspanne gut abdeckt. Durch eine unangemessene Preisformel kann die Gewichtung des Kriteriums Preis verwässert werden. Dies gilt es zu vermeiden.

Prinzip der gleich langen Spiesse

Grundsatz, wonach für in- und ausländische Anbieterinnen gleichwertige Wettbewerbsbedingungen zu gelten haben. Dadurch wird ein fairer Wettbewerb garantiert.

Quasi-Inhouse-Vergabe

Vergabe durch die Auftraggeberin an eine von ihr kontrollierte Anbieterin mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die kontrollierte Anbieterin muss dabei im Wesentlichen (gemäss den Materialien zu mindestens 80 Prozent der Leistungen) für die Auftraggeberin tätig sein.

Rahmenvertrag

Die Auftraggeberin kann Vereinbarungen mit einer oder mehreren Anbieterinnen ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen solchen Rahmenvertrag kann die Auftraggeberin während dessen Laufzeit Einzelverträge abschliessen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Verfügungen im Beschaffungswesen des Bundes bzw. der Kantone sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, welche mindestens die folgenden Angaben zu enthalten hat: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 BöB/IVöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen bzw. bei der zuständigen kantonalen Rechtsmittelinstanz, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.

Rechtsschutz (primär und sekundär)

Je nach Auftrag und/oder Auftragswert sind gemäss BöB/IVöB unterschiedliche Formen von Rechtsschutz gewährleistet.

Beachte:Bundesrat und InöB überprüfen die Schwellenwerte nach gegenseitiger Konsultation gemäss den internationalen Verpflichtungen alle zwei Jahre und legen sie gegebenenfalls neu fest.

Primärrechtsschutz: Die angefochtene Verfügung kann von der Beschwerdeinstanz aufgehoben werden.

  • BöB:
    • Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Auftragswert von über CHF 230‘000.00 (staatliche Behörden) bzw. CHF 700‘000.00 (Behörden/Unternehmen nach Art. 4 Abs. 2 lit. a–e BöB) bzw. CHF 640‘000.00 (Unternehmen nach Art. 4 Abs. 2 lit. f–h BöB).
    • Bauleistungen mit einem Auftragswert von über CHF 8‘700‘000.00 bzw. CHF 8‘000‘000 (Unternehmen nach Art. 4 Abs. 2 lit. f–h BöB).
  • IVöB:
    • Lieferungen und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von CHF 150‘000.00 (Minimum, die Kantone können einen tieferen Schwellenwert bestimmen).
    • Bauleistungen des Baunebengewerbes: Ab einem Auftragswert von CHF 150‘000.00.
    • Bauleistungen des Bauhauptgewerbes: Ab einem Auftragswert von CHF 300‘000.00.
    • Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.

Sekundärrechtsschutz (nur BöB): Die Beschwerdeinstanz kann nur die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen, diese aber nicht aufheben. Dies in folgenden Fällen:

  • Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Auftragswert zwischen CHF 150‘000.00 und CHF 230‘000.00 (staatliche Behörden) bzw. zwischen CHF 150‘000.00 und CHF 700‘000.00 (Behörden und Unternehmen nach Art. 4 Abs. 2 lit. a–e BöB) bzw. zwischen CHF 150‘000.00 und CHF 640‘000.00 (Unternehmen nach Art. 4 Abs. 2 lit. f–h BöB).
  • Bauleistungen mit einem Auftragswert zwischen CHF 2‘000‘000.00 und CHF 8‘700‘000.00 bzw. CHF 8‘000‘000.00 (Unternehmen nach Art. 4 Abs. 2 lit. f–h BöB).

Kein Rechtsschutz: In folgenden Konstellationen ist der Rechtsschutz gemäss BöB/IVöB gänzlich ausgeschlossen.

  • BöB:
    • Wenn die vorerwähnten Schwellenwerte nicht erreicht werden, besteht kein Rechtsschutz.
    • Leistungen, die für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke unerlässlich sind, sowie Leistungen im Bereich der internationalen Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit, der humanitären Hilfe sowie der Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit.
  • IVöB: Wenn der massgebende minimale Schwellenwert nicht erreicht wird, besteht kein Rechtsschutz. Zu beachten sind die kantonalen Ausführungsbestimmungen.

Sanktion

Die Auftraggeberin oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann eine Anbieterin oder Subunternehmerin, die selbst oder durch ihre Organe in schwerwiegender Weise gegen das Beschaffungsrecht verstossen hat, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen (Sperre) oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. Beim Tatbestand der Korruption wirkt der Ausschluss für alle Auftraggeberinnen des Bundes, bei den anderen Tatbeständen für die betroffene Auftraggeberin. Sanktionen sind durch Verfügung (Ausschluss/Sperre, Verwarnung, Busse) zu erlassen und mit Beschwerde anfechtbar.

Schwellenwert

Der in den Beschaffungserlassen (Anhang 4 zum BöB, Anhänge 1 und 2 zur IVöB) festgelegte Geldwert in Schweizer Franken, von dem primär die Verfahrenswahl abhängt.

Beachte:Bundesrat und InöB überprüfen die Schwellenwerte nach gegenseitiger Konsultation gemäss den internationalen Verpflichtungen alle zwei Jahre und legen sie gegebenenfalls neu fest.

Sektorenunternehmen

Öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen, die unter beherrschendem Einfluss des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde stehen oder privatrechtliche Organisationen, die mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten (z.B. Konzessionen) ausgestattet sind, mit Bezug auf die jeweiligen Tätigkeiten ihres Kernbereiches (z.B. im Bereich Infrastruktur, Postdienste oder Elektrizität).

Selektives Verfahren

Verfahren, bei dem der Einladung zur Offertstellung ein Vorselektionsverfahren vorgelagert ist, in dem von den interessierten Anbieterinnen Anträge auf Teilnahme gestellt werden und in dem die Eignung dieser Anbieterinnen in einem eigenen formellen Verfahrensschritt überprüft wird. Nur die selektionierten Anbieterinnen werden im Anschluss an das Vorselektionsverfahren zur Offertstellung eingeladen.

(siehe auch Rechtsschutz)

simap.ch

Querverweise

Elektronische Plattform von Bund, Kantonen und Gemeinden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (Système d’information sur les marchés publics en Suisse).

Auf Bundesebene werden sämtliche zu veröffentlichenden Mitteilungen auf der Plattform simap.ch publiziert. Dies gilt auch für kantonale Vergaben, wobei es den Kantonen gemäss Art. 48 Abs. 7 IVöB freisteht, weitere Publikationsorgane – z.B. das Amtsblatt – vorzusehen.

Staatliche Behörden

Der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

Standardisierte Leistungen

Zeichnen sich dadurch aus, dass technische Abläufe oder Prozesse, namentlich zur Herstellung oder Anwendung, vereinheitlicht sind. Die Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen muss so klar und detailliert sein, dass die angebotenen Leistungen ohne weiteres vergleichbar sind und sich die Angebote im Wesentlichen nur noch durch den Preis voneinander unterscheiden.

Studienauftrag

Mit einem Studienauftrag lässt die Auftraggeberin für Aufgabenstellungen, die aufgrund ihrer Komplexität erst im Laufe des weiteren Verfahrens präzisiert und vervollständigt werden können, verschiedene Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher, sozialer, funktionaler oder technischer Hinsicht, ausarbeiten.

Studienauftragsverfahren

Ein Studienauftragsverfahren kann durchgeführt werden für Vorschläge für konzeptionelle Entscheide oder für die Lösung komplexer Aufgaben, die nur allgemein umschrieben und abgegrenzt sind («Ideenstudie»). Der Studienauftrag eignet sich weiter für die Lösung komplexer Aufgaben, deren Ergebnis zur Realisierung vorgesehen ist, und die Ermittlung von geeigneten Vertragspartnerinnen, welche die Lösungen teilweise oder ganz realisieren («Projektstudie»). «Gesamtleistungsstudien» werden durchgeführt zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben sowie zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung (im Baubereich somit sämtliche Planungs- und Bauleistungen).

Subvention

Als öffentliche Gelder gelten Finanzhilfen und Abgeltungen, welche von der öffentlichen Hand aller Staatsebenen bzw. von Organisationen aus der öffentlichen Sphäre ausgerichtet werden. «Geld» ist jeder Zuschuss von wirtschaftlichem Wert, also ein Mittelzuschuss, die Verhinderung eines Mittelabflusses bzw. allgemein eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Subventionsempfängers. Der Ausdruck «Subventionen» wird hier als Oberbegriff für Finanzhilfen und Abgeltungen verstanden.

Das BöB bzw. die IVöB findet keine Anwendung auf die Ausrichtung von Finanzhilfen gemäss SuG. Abgeltungen sind hingegen in der Regel beschaffungsrechtlich relevant. Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen der IVöB auch Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.

SuG

Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SR 616.1)

Technische Spezifikation

Technische Spezifikation legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und umschreiben die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung o.ä.

Die Auftraggeberin muss in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen bezeichnen. Diese beziehen sich auf die zu beschaffende Leistung. Werden die in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten technischen Spezifikation nicht eingehalten, wird das Angebot der Anbieterin aus dem Verfahren ausgeschlossen.

Teilangebot

Angebot auf einen oder mehrere Teilaufträge bzw. Lose.

Teilnahmebedingungen

Bedingungen, die alle Anbieterinnen und insbesondere auch deren Subunternehmen einhalten müssen, um zum Verfahren zugelassen zu werden. Die Bedingungen umfassen bei der Leistungserbringung in der Schweiz im Normalfall ausschliesslich geltendes Recht (z.B. Einhalten vor Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutzbestimmungen, umweltrechtliche Bestimmungen, Verzicht auf unzulässige Wettbewerbsabreden). Die Teilnahmebedingungen sind insbesondere auch während der Vertragserfüllung einzuhalten.

Transparenz

Grundsatz, wonach das Beschaffungsverfahren für die Anbieterinnen nachvollziehbar auszugestalten ist. Die Transparenz stellt klar, wer was warum und wie machen soll. Sie garantiert Fairness und Marktzutritt.

Konkretisiert wird der Transparenzgrundsatz bspw. bei der Festlegung von geeigneten Mitteln, um Wettbewerbsvorteile einer vorbefassten Anbieterin auszugleichen (Art. 14 Abs. 2 BöB/IVöB), im Dialogverfahren nach Art. 24 Abs. 1 BöB/IVöB oder bei der Festlegung der Inhalte von Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen (Art. 35 f. BöB/IVöB), insbesondere bei der Wahl und Bekanntgabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien (Art. 27 f. BöB/IVöB).

Unlauterer Wettbewerb

Missbrauch des Wettbewerbs durch unlautere oder widerrechtliche Werbe- und Verkaufsmethoden oder durch täuschendes oder sonst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten oder Geschäftsgebaren, die das Verhältnis zwischen Anbieterinnen und Auftraggeberin beeinflussen oder beeinflussen können.

Unterangebot

Unterangebote (Dumpingangebote) sind Offerten, die ungewöhnlich niedrige Preise oder Konditionen im Vergleich zum geschätzten / erwarteten Auftragswert oder zu den Konkurrenzofferten enthalten.

Ungewöhnlich niedrige Angebote stellen per se kein vergaberechtliches Problem dar. Unzulässig ist ein Unterangebot aber, wenn es gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstösst.

Die Auftraggeberin muss bei Vorliegen eines solchen Angebots aber eine nähere Prüfung vornehmen. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot liegt vor, wenn der Gesamtpreis bzw. Preis eines Angebots deutlich unter dem der anderen Angebote liegt (z.B. 30 Prozent im Vergleich zur nächstgünstigeren Anbieterin). Insbesondere müssen bei der Anbieterin zweckdienliche Erkundigungen darüber eingeholt werden, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.

Verfahrenswiederholung

Die Auftraggeberin kann das Beschaffungsverfahren abbrechen und wiederholen, wenn entweder keines der Angebote die in der Ausschreibung und den dazugehörigen Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt, sowie, wenn technische Rahmenbedingungen ändern oder Wettbewerbsverzerrungen wegfallen und daher günstigere Angebote zu erwarten sind.

Vergabeverfahren

Für die Vergabe von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen vorgesehene Verfahren. Die Vergabeverfahren sollen primär einen grösstmöglichen Wettbewerb und eine Gleichbehandlung sämtlicher Anbieterinnen gewährleisten. Es stehen folgende Verfahrensarten zur Auswahl: Das offene, das selektive, das Einladungsverfahren sowie die freihändige Vergabe. Neubildungen oder Mischformen sind nicht erlaubt.

Vertragsabschluss

Der privatrechtliche Vertragsabschluss erfolgt im Anschluss an das öffentlich-rechtliche Vergabeverfahren. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen rechtlichen Vorgang. Der Vertrag kommt durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Dabei ist die zeitlich erste Willenserklärung einer Partei der Antrag (Angebot) und die zeitlich nachfolgende Willenserklärung die Annahme (Akzept).

Vertragsdauer

Die Vertragsdauer wird von den Parteien in gegenseitigem Einverständnis bestimmt. Verträge dürfen grundsätzlich nicht für länger als fünf Jahre abgeschlossen werden. Längere Verträge sind ausnahmsweise zugelassen, z.B. bei Aufträgen, die wegen einer langen Abschreibungsdauer oder mit Rücksicht auf Lebenszyklen eine längere Vertragsdauer voraussetzen (z.B. Wartungs- und Weiterentwicklungsaufträge für Informatiklösungen). Ein zumindest bestimmbarer Endtermin ist aber grundsätzlich auch bei ausnahmsweise länger als fünf Jahren dauernden Verträgen zu definieren (z.B. bis zum Ende eines bestimmten Projekts oder solange eine bestimmte, von vornherein zeitlich begrenzte öffentliche Aufgabe erfüllt werden muss). Siehe auch unter Auftragswert.

VGG

Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; SR 173.32).

VöB

Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.11).

Vorbefassung

Nach dem Gleichbehandlungsgebot hat die Auftraggeberin sicherzustellen, dass der Wettbewerb unter den Anbieterinnen nicht durch Diskriminierung oder Bevorzugung einzelner Anbieterinnen verfälscht wird. Die Anbieterin verfügt dabei über ein Vorwissen, das sie aufgrund ihrer Beteiligung an der Vorbereitung eines Beschaffungsverfahrens erlangt hat. Kann dieser Vorteil nicht ausgeglichen werden (z.B. durch Offenlegung von bisherigen Arbeitsresultaten), muss eine solche Anbieterin vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.

Vorteilhaftestes Angebot

Die Auftraggeberin hat den Zuschlag immer dem vorteilhaftesten Angebot zu erteilen. Der Begriff ist nicht gleichbedeutend mit dem (preislich) billigsten Angebot. Vielmehr setzt sich das vorteilhafteste Angebot neben dem Preis aus verschiedenen zu berücksichtigenden qualitätsbezogenen Zuschlagskriterien zusammen (z.B. Termin, Qualität, Kundendienst). Nur dort, wo weitgehend standardisierte Waren zu beschaffen sind, darf ausschliesslich dem Kriterium des niedrigsten Preises gefolgt werden.

(Siehe auch Zuschlagskriterien)

VwVG

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; SR 172.021).

Wettbewerb

Mit Wettbewerben lässt die Auftraggeberin für Aufgabenstellungen, die im Voraus genügend und abschliessend bestimmt werden können, verschiedene Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher, sozialer, funktionaler oder technischer Hinsicht, ausarbeiten. Gesucht wird der beste Lösungsansatz, z.B. für ein genehmigungsfähiges Projekt. Die Teil-nehmenden verfügen bei der Ausarbeitung der Lösungsvorschläge über einen grossen Gestaltungsspielraum.

Wettbewerbsverfahren

Dabei handelt es sich um ein Verfahren, an dem mehrere Personen im Rahmen einer bestimmten Aufgabenstellung oder Zielsetzung im Bestreben teilnehmen, die beste Leistung zu offerieren. Die Veranstalterin verspricht die Belohnung bzw. der Preis nur für eine einzige dieser Leistung. Vorausgesetzt ist eine Anmeldung (z.B. Architektur- oder Ingenieurwettbewerb).

Wettbewerbsverfahren können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben («Ideenwettbewerb»). Das Wettbewerbsverfahren eignet sich weiter zu klar umschriebenen Aufgaben und dabei zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnerinnen, welche diese Lösungen teilweise oder ganz realisieren («Projektwettbewerb»). «Gesamtleistungswettbewerbe» werden durchgeführt zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben sowie zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung (im Baubereich somit sämtliche Planungs- und Bauleistungen).

Zuschlag

Ermächtigung an eine Auftraggeberin, mit der Zuschlagsempfängerin einen Vertrag über den Beschaffungsgegenstand abzuschliessen. Der Zuschlag schliesst die Prüfung und Bewertung (Evaluation) der Angebote ab und ist bei Vergaben über dem Schwellenwert zu publizieren. Der Zuschlag ist eine Verfügung, die von sämtlichen Anbieterinnen mit Beschwerde angefochten werden kann.

Zuschlagsempfängerin

Anbieterin, welcher der Zuschlag erteilt wird.

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Legende

Rot = Bundesebene
Blau = Kantone, Städte, Gemeinden
Orange = Staatsvertragsbereich

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