Änderungshistorie

Änderungshistorie

Änderungen im TRIAS-Leitfaden

DatumSeiteÄnderungen
29.07.2026Grundlagen und Einführung →
Beschaffungsziele und Verfahrensgrundsätze →
Vertraulichkeit von Informationen

Neuer Absatz hinzugefügt:

 

«Das Vertraulichkeitsprinzip soll auch nicht durch Einlegen eines Rechtsmittels umgangen werden können. Deshalb besteht grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren kein Anspruch auf Einsicht in Offertunterlagen von Konkurrenten. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens findet das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes (BGÖ) grundsätzlich Anwendung, wobei auch nach diesem Gesetz Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu wahren sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ).Nach Abschluss des Vergabeverfahrens können Zugangs- und Auskunftsansprüche gestützt auf die kantonale Öffentlichkeitsgesetzgebung bestehen, wobei auch dort in der Regel Vorbehalte für Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gelten.»

29.07.2026Schritt 3: Wahl und Ablauf des Beschaffungsverfahrens →
3.5 Checklisten →
Einladungsverfahren (Checkliste)

Änderung der Titel von Ziff. 2 und 3:

 

Vorher:
«2. Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen vorbereiten»
«3. Ausschreibungsunterlagen versenden»

 

Nachher:
«2. Einladung und Einladungsunterlagen vorbereiten»
«3. Einladung und Einladungsunterlagen versenden»

Ziff. 3 um Text ergänzt:

 

«Die Einladung und Einladungsunterlagen sind nicht durch Beschwerde anfechtbar. Diesbezügliche Beanstandungen können erst im Rechtsmittel gegen ein zulässiges Beschwerdeobjekt (Art. 53 Abs. 1 BöB/IVöB; i.d.R. Zuschlag) vorgetragen werden.»

 

29.07.2026Schritt 5: Erstellung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen →
5.1 Übersicht →
Begriffe «Ausschreibung» und «Ausschreibungsunterlagen» →
«Ausschreibungsunterlagen» →
Mindestangaben

Neuer Querverweis hinzugefügt:

 

Empfehlung des FöB-Vorstandes zur elektronischen Signatur bei der Online-Angebotseingabe (28.1.2025)

29.07.2026Schritt 5: Erstellung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen →
5.3 Leistungsbeschrieb und technische Spezifikationen, Ausgestaltung →
Nachhaltigkeit

Vorher:
«Aufgrund der expliziten Erwähnung der Nachhaltigkeit im Zweckartikel kann die Nachhaltigkeit unter anderem auch bei den technischen Spezifikationen berücksichtigt werden.»

 

Nachher:
«Aufgrund der expliziten Erwähnung der Nachhaltigkeit im Zweckartikel soll/kann die Nachhaltigkeit unter anderem auch bei den technischen Spezifikationen berücksichtigt werden.»

29.07.2026Schritt 5: Erstellung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen →
5.4 Zuschlagskriterien, Gewichtung, Ablauf der Angebotsevaluation →
Preis- und Qualitätskriterien, neue Vergabekultur

Letzter Absatz um Text ergänzt:

 

«Auch bei komplexen Beschaffungen soll der Preis gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch im Umfang von mindestens 20 % Berücksichtigung finden.»

Neuer Querverweis hinzugefügt:

 

Standardisierte Leistungen

29.07.2026Schritt 5: Erstellung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen →
5.6 Zuschlagskriterien, Gewichtung, Ablauf der Angebotsevaluation →
Ausschreibungsunterlagen →
Besonderheiten im Einladungsverfahren

Neuer Absatz hinzugefügt:

 

«Die Einladung und Einladungsunterlagen sind nicht durch Beschwerde anfechtbar. Diesbezügliche Beanstandungen können erst im Rechtsmittel gegen ein zulässiges Beschwerdeobjekt (Art. 53 Abs. 1 BöB/IVöB; i.d.R. Zuschlag) vorgetragen werden.»

29.07.2026Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.2 Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlagserteilung →
Prüfung der Angebote im offenen und selektiven Verfahren

Änderung des Titels:

 

Vorher:
«Prüfung der Angebote im offenen Verfahren»

 

Nachher:
«Prüfung der Angebote im offenen und selektiven Verfahren»

29.07.2026Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.2 Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlagserteilung →
Prüfung der Angebote im offenen und selektiven Verfahren →
Eignungsprüfung

Neuer Absatz hinzugefügt:

 

«Bei der Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens ist zu berücksichtigen, dass unter präqualifizierten Anbieterinnen zunächst kein schutzwürdiges Interesse besteht, sich gegenseitig die Eignung abzusprechen. Solche Rügen könnten aber in einem späteren Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlagsentscheid vorgebracht werden.»

29.07.2026Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.3 Ausschluss und Abbruch →
Ausschlussgründe (exemplarisch): Art. 44 Abs. 1 BöB/IVöB

Neuer Listenpunkt mit Querverweisen hinzugefügt:

 

«Nichtbeheben von IT-Schwachstellen: Erhält das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) Kenntnis von einer IT-Schwachstelle, so informiert es umgehend die Herstellerin der betroffenen Hard- oder Software, setzt ihr zur Behebung der Schwachstelle eine angemessene Frist. Eine Missachtung der Frist kann beschaffungsrechtlich sanktioniert werden.

 

Querverweise

Ergänzen und anpassen der Beispiele:

 

Vorher:
«Beispiel: Eine Verletzung steuerrechtlicher Mitwirkungspflichten in Veranlagungsverfahren rechtfertigt keinen Ausschluss vom Vergabeverfahren.»

 

Nachher:
«Beispiel: Weigert sich eine Zuschlagsempfängerin, den ihr vergebenen Auftrag offert- und zuschlagskonform umzusetzen, lässt sie dadurch erkennen, keine verlässliche und vertrauenswürdige Vertragspartnerin (mehr) zu sein und verfügt die Auftraggeberin über einen vergaberechtlichen Spielraum, den Zuschlag zu widerrufen und die Anbieterin von diesem Vergabeverfahren auszuschliessen (vgl. VGer BE 100.2025.241).
Negativbeispiel: Eine Verletzung steuerrechtlicher Mitwirkungspflichten in Veranlagungsverfahren rechtfertigt keinen Ausschluss vom Vergabeverfahren.»

29.07.2026Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.4 Rechtsmittelverfahren →
Welche Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar? →
Rolle der Auftraggeberin

Neuer Absatz hinzugefügt:

 

«Die Instruktions- und Entscheidungszuständigkeit liegt bei der Beschwerdeinstanz (sog. Devolutiveffekt). Die Auftraggeberin kann im hängigen Beschwerdeverfahren nur dann eine neue Verfügung erlassen, wenn damit dem Rechtsbegehren der Beschwerde­führerin entsprochen wird. Andernfalls ist diese als Antrag der Auftraggeberin im Beschwerdeverfahren zu betrachten.»

29.07.2026Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.4 Rechtsmittelverfahren →
Wie läuft das Beschwerdeverfahren ab? →
Was hat die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zur Folge?

Neuer Absatz hinzugefügt:

 

«Bei dringend benötigten Teilleistungen kann die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung auch nur teilweise gewähren und der Vergabestelle dadurch einen (z.B. volumenmässig und/oder zeitlich) beschränkten Vorbezug erlauben.»

29.07.2026Schritt 7: Abschluss und Umsetzung des Vertrags, Sanktionen →
7.1 Vertragsabschluss →
Abschlusserlaubnis →
Dokumentation

Neuer Querverweis hinzugefügt:

 

BKB/KBOB Merkblatt «Einsatz von elektronischen Signaturen für den Abschluss von Beschaffungsverträgen»

29.07.2026Schritt 7: Abschluss und Umsetzung des Vertrags, Sanktionen →
7.1 Vertragsabschluss →
Abschlusserlaubnis →
Bei fehlendem oder abgelehntem Gesuch um aufschiebende Wirkung

Neuer Absatz hinzugefügt:

 

«Die Auftraggeberin darf einen Beschaffungsvertrag bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich grundsätzlich frühestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Zuschlagsentscheid (20 Tage nach Eröffnung) zuzüglich einer Frist von 5 Arbeitstagen abschlies-sen. Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach erfolgtem Zu-schlag abgeschlossen werden. Wird der Vertrag hingegen verfrüht abgeschlossen, droht in einem Beschwerdeverfahren die ge-richtliche Anweisung, den verfrüht abgeschlossenen Vertrag wieder aufzulösen und gegebenenfalls rückabzuwickeln. Vgl. dazu auch Schritt 6.4 Rechtsmittelverfahren → Wie entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Beschwerde →  Was geschieht, wenn der Vertrag mit der Anbieterin bereits abgeschlossen ist?»

29.07.2026Schritt 7: Abschluss und Umsetzung des Vertrags, Sanktionen →
7.4 Vertragsübertragung und vorzeitige Beendigung →
Mögliche Gründe/Beispiele

Neuer Listenpunkt hinzugefügt:

 

«Wenn die Zuschlagsempfängerin während der Leistungserbringung wegfällt, ist der Zuschlag für den (Rest-)Auftrag neu zu vergeben, allenfalls nach vorgängigem Verfahrensabbruch und Neuausschreibung. Beachte dazu die Ausführungen im Schritt 7.1 Vertragsabschluss, Widerruf: Rechtsfolge: Rückkehr ins Vergabeverfahren.»

01.05.2025Grundlagen und Einführung →
Vergabeverfahren und –instrumente →
Verfahrensarten

Satz an Anfang vor Aufzählung verschoben:

 

«Wie dargelegt, kennt das Beschaffungsrecht vier gesetzlich vorgesehene Vergabeverfahren. Die einzelnen Verfahren können wie folgt kurz umrissen werden:»

01.05.2025Schritt 1: Grundfragen →
1.2 Wer beschafft? →
Einschränkungen →
Ausnahmen von der vollumfänglichen Unterstellung des öffentlichen Beschaffungsrecht

Absatz um Text ergänzt:

 

«Sie müssen das öffentliche Beschaffungsrecht aber nur anwenden, wenn ein Auf-trag einen funktionalen Zusammenhang mit dem Kernbereich aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn mit der konkreten Beschaffung die Kerntätigkeit effizienter erfüllt werden kann.»

Beispiel um Text ergänzt:

 

«Aber: Im Sektor Flughafeneinrichtung ist die Zürich Flughafen AG infolge Rechts-wahl dem BöB unterstellt. Bei der Beschaffung von Heizungs- und Kälteanlagen für Retail- und Gastronomieflächen am Flughafen Zürich ist das BöB anwendbar.»

01.05.2025Schritt 1: Grundfragen →
1.3 Was soll beschafft werden? →
Geht es um die Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen gemäss Art. 9 BöB/IVöB? →
Prüfschema

Absatz um Text ergänzt:

 

«Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe schliesst die Qualifikation als öffentli-cher Auftrag gemäss Art. 8 BöB/IVöB nicht aus. »

Neuer Querverweis hinzugefügt:

 

Praxishilfe zur Abgrenzung von Ausschreibungen gestützt auf Art. 8 und 9 IVöB2019 oder Art. 2 Abs. 7 BGBM

01.05.2025Schritt 1: Grundfragen →
1.3 Was soll beschafft werden? →
Bauleistung (Bauhaupt- oder Baunebengewerbe), Lieferung, Dienstleistung? →
Dienstleistungen

Beispiel ergänzt:

«…, branchenspezifische Softwarepakete.»

01.05.2025Schritt 1: Grundfragen →
1.3 Was soll beschafft werden? →
Bauleistung (Bauhaupt- oder Baunebengewerbe), Lieferung, Dienstleistung? →
Hinweis für «gemischte» Aufträge

Vorher:
«[…] richten sich der Staatsvertragsbereich und die Verfahrenswahl nach der Leistung, welche finanziell überwiegt («Schwergewichtsmethode»; nicht entschieden im Urteil des BGer 2C_409/2015 vom 28. September 2019 E. 3.4).»

 

Nachher:
«[…] richten sich die Zuordnung zum Staatsvertragsbereich und die Verfahrenswahl nach der Leistung, welche finanziell überwiegt («Schwergewichtsmethode», «Präponderanzmethode»; vgl. Urteile des BVGer B-2426/2021 vom 18. Oktober 2021; B-3709/2021 vom 2. Juni 2022, E. 2.6).»

01.05.2025Schritt 1: Grundfragen →
1.3 Was soll beschafft werden? →
Insbesondere zu den Ausnahmen bei Monopolen und Beschaffungen innerhalb der Staatssphäre →
In-state-Geschäfte

Beispiel um Text ergänzt:

 

«[…], Verlegungstransporte durch einen ausschliesslich von der öffentlichen Hand kontrollierten Verein zugunsten der daran beteiligten öffentlichen Spitäler (Urteil des BGer 2C_701/2023 vom 24.7.2024).

Es gibt jedoch eine Einschränkung: Die In-state-Ausnahme greift nicht, wenn die öffentliche Auftraggeberin, welche eine Leistung gegenüber einer anderen öffentlichen Auftraggeberin erbringen soll, diese Leistung gleichzeitig auch im Wettbewerb mit privaten Dritten erbringt. Das wäre nicht mehr wettbewerbsneutral.»

Negativbeispiel bearbeitet:

 

Vorher:
«Negativ-Beispiel: Nicht mehr wettbewerbsneutral und daher kein Fall der In-state-Ausnahme ist es hingegen, wenn die leistungserbringende SBB Gesellschaft erhebliche Leistungen auch in Konkurrenz mit Privaten erbringt und die Gewinne aus der Erbringung von Leistungen an andere öffentliche Auftraggeberinnen (quer-)subventionieren können.»

 

Nachher:
«Negativ-Beispiel: Nicht mehr wettbewerbsneutral und daher kein Fall der In-state-Ausnahme ist es, wenn die leistungserbringende SBB AG erhebliche Leistungen auch in Konkurrenz mit Privaten erbringt und die Gewinne aus der Erbringung von Leistungen an andere öffentliche Auftraggeberinnen (quer-)subventionieren können.»

01.05.2025Schritt 1: Grundfragen →
1.3 Was soll beschafft werden? →
Insbesondere zu den Ausnahmen bei Monopolen und Beschaffungen innerhalb der Staatssphäre →
Quasi-In-house-Geschäfte

Absatz um Text ergänzt:

 

«[…] und es ist keine private Dritte an der Auftraggeberin beteiligt. Die Leistungser-bringerin muss rechtlich und faktisch bestimmend beeinflusst werden können. Die Kontrolle kann auch durch mehrere öffentliche Auftraggeberinnen wahrgenommen werden, z.B. über Mitglieder im gemeinsamen Führungsgremium.»

«Tätigkeitserfordernis»: Beispiel angepasst und ergänzt:

 

Vorher:
«[…] sofern das Unternehmen nicht mehr als 20% seines Umsatzes am Markt erzielt, und die Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausgeübt wird. Bedag Informatik AG»

 

Nachher:
«[…] sofern das Unternehmen über 80% seiner Gesamttätigkeit tatsächlich für die kontrollierenden Auftraggeberinnen und nicht für andere öffentliche Auftraggeberinnen oder in Monopolbereichen oder auf dem Markt erbringt. Vergabestellen haben somit genau darauf zu achten, welche Umsätze von Quasi-Inhouse-Anbieterinnen (z.B. Tochtergesellschaften) auf ihre eigenen Aufträge (privilegiert, wenn > 80% des Gesamtumsatzes) und welche auf Drittaufträge (privilegschädlich, wenn > 20% des Gesamtumsatzes) entfallen.»

Neuer Querverweis hinzugefügt:

 

KBB-Merkblatt Inhouse-, Quasi-Inhouse- und Instate-Geschäfte

01.05.2025Schritt 1: Grundfragen →
1.4 Wie hoch ist der geschätzte Auftragswert? →
Wie ist der Auftragswert zu ermitteln?

Text angepasst:

Vorher:
«Überlegen Sie, ob bei einem ermittelten Auftragswert an der Grenze des Schwellen-werts vorsichtshalber das höherstufige Verfahren gewählt wird.»

 

Nachher:
«Empfehlung: Wählen Sie vorsichtshalber das höherstufige Verfahren, wenn der ermittelte Auftragswert an der Grenze des Schwellenwerts liegt.»

01.05.2025Schritt 3: Wahl und Ablauf des Beschaffungsverfahrens →
3.1 Welches Verfahren kommt zur Anwendung? →
Liegt allenfalls ein Grund für eine ausnahmsweise freihändige Vergabe nach Art. 21 Abs. 2 BöB/IVöB vor? →
Tabelle 4: Ausnahmen, bei denen ein Auftrag unabhängig vom Schwellenwert im freihändigen Verfahren vergeben werden kann (Art. 21 Abs. 2 BöB/IVöB) →
Bst. c: Technische oder künstlerische Besonderheiten oder Schutz geistigen Eigentums

Text angepasst:

 

Vorher:
«Die Vergabestelle muss darlegen, dass eine technische oder künstlerische Besonderheit vorliegt oder bestehendes geistiges Eigentum andere Anbieterinnen ausschliesst. Eine mögliche Beschwerdeführerin, welche behauptet, es bestünde eine angemessene Alternative, muss dies beweisen (BGE 137 II 313 E. 3.5.2).»

 

Nachher:
«Die Vergabestelle muss darlegen, dass eine technische oder künstlerische Besonderheit vorliegt oder bestehendes geistiges Eigentum andere Anbieterinnen ausschliesst und dass ihre Marktabklärungen ergeben haben, dass es tatsächlich keine angemessene Alternative gibt. Beschwerde führen darf, wer glaubhaft macht, eine potenzielle Anbieterin der ausgeschriebenen Leistung zu sein (BGE 150 II 105 E. 5.9.4 f.). Die Vergabestelle muss insbesondere die Notwendigkeit der freihändigen Vergabe bzw. das Fehlen wirtschaftlich und funktional angemessener Alternativen nachweisen. Sie muss darlegen, dass sie sich im Lichte der konkreten Beschaffung – vor Einleitung der freihändigen Vergabe – detailliert mit den Anwendungsvoraussetzungen der Ausnahmevorschrift auseinandergesetzt, in vergaberechtskonformer Weise technische Anforderungen aufgestellt und gestützt darauf den Markt analysiert hat, bevor sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe erfüllt sind und es auf dem betreffenden Markt tatsächlich keine vernünftigerweise zufriedenstellenden alternativen Leistungen gibt.

Beachten Sie: Wenn sie z.B. einheitliche IT-Lösungen für Ihre Organisationseinheiten beschaffen und sich dabei auf technische Kompatibilitätsgründe berufen wollen, setzt dies voraus, dass die früheren Leistungen gemäss dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren beschafft worden sind.»

01.05.2025Schritt 3: Wahl und Ablauf des Beschaffungsverfahrens →
3.1 Welches Verfahren kommt zur Anwendung? →
Liegt allenfalls ein Grund für eine ausnahmsweise freihändige Vergabe nach Art. 21 Abs. 2 BöB/IVöB vor? →
Tabelle 4: Ausnahmen, bei denen ein Auftrag unabhängig vom Schwellenwert im freihändigen Verfahren vergeben werden kann (Art. 21 Abs. 2 BöB/IVöB) →
Bst. d: Dringlichkeit

Ziffer 3 ergänzt:

 

Vorher:
«Diese Notsituation muss so akut sein, dass eine Ausschreibung zeitlich nicht mehr möglich ist.»

 

Nachher:
«Diese Notsituation muss so akut sein, dass eine Ausschreibung selbst unter verkürzten Fristen zeitlich nicht mehr möglich ist.»

01.05.2025Schritt 3: Wahl und Ablauf des Beschaffungsverfahrens →
3.4 Bauvorhaben im Staatsvertragsbereich als Spezialfall →
Grundsatz

Absatz um Text ergänzt:

 

«[…] massgebend. Dabei ist entscheidend, ob der Bauauftrag als isoliertes eigenes Bauwerk oder Teil eines grösseren Bauvorhabens zu sehen ist (sog. Bauwerksregel).»

01.05.2025Schritt 5: Erstellung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen →
5.2 Teilnahmebedingungen, Eignungskriterien, Ablauf der Eignungsprüfung →
Nachweis

Absatz um Text ergänzt:

 

«[…] anfordern. Beispiel für ein Qualitätsmanagementsystem bei umwelt-sensitiven Aufträgen ist ein Zertifikat nach ISO 14001.»

01.05.2025Schritt 5: Erstellung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen →
5.2 Teilnahmebedingungen, Eignungskriterien, Ablauf der Eignungsprüfung →
Was sind mögliche Beispiele für Eignungskriterien? →
Ökologische Eignungskriterien

Absatz um Text ergänzt:

 

Vorher:
«[…] Referenzen/Zertifikate betreffend Umweltmanagementsystem oder Erfahrungen im Umgang mit kritischen Stoffen und Prozessen […]»

 

Nachher:
«[…] Referenzen/Zertifikate betreffend Umweltmanagementsystem (z.B. ISO 14001) oder Erfahrungen im Umgang mit kritischen Stoffen und Prozessen […]»

01.05.2025Schritt 5: Erstellung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen →
5.3 Leistungsbeschrieb und technische Spezifikationen, Ausgestaltung →
Kann der Auftrag genau umschrieben werden oder sind nur die Eckdaten bekannt? →
Zweiter Fall (funktionale Ausschreibung)

Absatz um Text ergänzt:

 

«[…]  Auch bei einer funktionalen Ausschreibung sind gewisse Mindestan-gaben (z.B. Hinweise über die Bedürfnisse und Rahmenbedingungen der involvierten Bedarfsstelle, sodass sich eine Anbieterin mit für sie hinreichender Sicherheit danach richten und ihre Stärken in ein An-gebot einfliessen lassen kann) erforderlich.»

01.05.2025Schritt 5: Erstellung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen →
5.3 Leistungsbeschrieb und technische Spezifikationen, Ausgestaltung →
Was ist bei der Formulierung von technischen Spezifikationen zu beachten?

Absatz um Text ergänzt:

 

«[…] Es gilt der Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung. Aber: Die Vergabestelle kann anstelle einer freihändigen Folgeauftragsvergabe, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, einen sog. Intrabrand-Wettbewerb bzw. eine Produktausschreibung durchführen, bei dem nur Anbieterinnen einer bestimmten Marke respektive eines bestimmten Produkts zugelassen sind.»

01.05.2025Schritt 5: Erstellung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen →
5.3 Leistungsbeschrieb und technische Spezifikationen, Ausgestaltung →
Weitere Hinweise zur Ausgestaltung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen

Absatz um Text ergänzt:

 

«[…] Subunternehmerinnen, Durchführung eines «Intrabrand-Wettbewerbs», wenn die entsprechenden Voraussetzungen analog einer Freihandvergabe erfüllt sind).»

01.05.2025Schritt 5: Erstellung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen →
5.3 Leistungsbeschrieb und technische Spezifikationen, Ausgestaltung →
Weitere Hinweise zur Ausgestaltung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen →
Optionen

Absatz um Text ergänzt

 

«[…] Optionen sind auch bei der Preisbewertung miteinzubeziehen. Es liegt im Ermessen der Vergabestelle, den Optionspreis zusammen mit dem Gesamtpreis oder in einem separaten Unterkriterium zu bewerten.»

Neuer Querverweis hinzugefügt:

 

5.4 Zuschlagskriterien, Gewichtung, Ablauf der Angebotsevaluation

01.05.2025Schritt 5: Erstellung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen →
5.4 Zuschlagskriterien, Gewichtung, Ablauf der Angebotsevaluation →
Preis und Qualitätskriterien, neue Vergabekultur

Neuer Absatz hinzugefügt:

 

«Beachten Sie: Ohne konkrete Hinweise, dass die Angaben in einer Offerte nicht der Wahrheit entsprechen, darf sich die Vergabestelle auf diese Angaben verlassen. Es liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen, bei der Bewertung sozialer Zuschlagskriterien über das Abfragen von Selbstdeklarationen hinauszugehen. Letzteres empfiehlt sich umso mehr, je relevanter eine Teilleistung für den Gesamtauftrag ist und je mehr Risiken in der Lieferkette vorhanden sind. Auch bei komplexen Beschaffungen soll der Preis gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch im Umfang von mindestens 20 % Berücksichtigung finden.»

01.05.2025Schritt 5: Erstellung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen →
5.4 Zuschlagskriterien, Gewichtung, Ablauf der Angebotsevaluation →
Bekanntgabe des Ablaufs der Angebotsevaluation

Punkt 2 bearbeitet:

 

Vorher:
«Bewertung des Preises, insbesondere die Preisfunktion»

 

Nachher:
«Bewertung des Preises, insbesondere das Preisbewertungsmodell»

Neuer Absatz hinzugefügt:

 

«In der Praxis der Kantone bestehen Unterschiede bei den Anforderungen an die (vorgängige) Bekanntgabe des Ablaufs der Angebotsevaluation. Ob ein gewähltes Modell zulässig ist, muss in der Vorbereitung einer Ausschreibung abgeklärt werden.»

01.05.2025Schritt 5: Erstellung der Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen →
5.6 Veröffentlichung Fristen, Sprachen, Frage-/Antwortrunde →
Fristen →
Hinweise zum Fristenlauf

Text bearbeitet:

 

Vorher:
«[…] Es ist jeder Tag zu zählen. […]»

 

Nachher:
«[…] Es ist jeder Kalendertag zu zählen. […]»

01.05.2025Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.2 Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlagserteilung →
Hinweise zur Prüfung der Angebote →
Wann muss ein Nachweis vorliegen?

Neuer Absatz hinzugefügt:

 

«Wann muss ein Nachweis vorliegen?

Die in der Ausschreibung verlangten Nachweise müssen in der Regel mit dem Angebot eingereicht werden. Als Vergabestelle können Sie den Nachweis auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erlauben. Zur Vermeidung von Missverständnissen definieren Sie den Zeitpunkt des Nachweises in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen.

Beispiel für einen Nachweis nach Angebotseinreichung: Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau befand es als zulässig, dass die Vergabestelle bei einem Bauauftrag die Berechnung der Erdbebensicherheit bzw. das Erbringen des entsprechenden Nachweises erst im Auftragsfall verlangte (vgl. Urteil des VGer AG WBE.2023.66 vom 10. August 2023).»

01.05.2025Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.2 Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlagserteilung →
Hinweise zur Prüfung der Angebote →
Was gilt bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten?

Neue Querverweise hinzugefügt:

 

KBOB/BKB, Faktenblatt Umgang mit ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angeboten

KBB, Merkblatt Prüfung und Bereinigung der Angebote

Text bearbeitet:

 

Vorher:
«[…] Die betreffenden Anbieterinnen haben auf entsprechende Aufforderung darzutun, dass sie die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen können. […]»

 

Nachher:
«[…] Die betreffenden Anbieterinnen haben auf entsprechende Aufforderung darzutun, dass sie die Teilnahmebedingungen einhalten und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden. Die Vergabestelle kann der Anbieterin ankündigen, bspw. zur Überprüfung der Einhaltung der massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen (Art. 12 BöB/IVöB), direkt bei den zuständigen Behörden (SECO, kantonale Amtsstellen, etc.) Abklärungen durchzuführen. […]»

Text bearbeitet:

 

Vorher:
«[…] ist ein Ausschluss nicht zulässig. Ein Ausschluss kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn vertiefte Abklärungen (z.B. der Kalkulationsgrundlagen) zum Ergebnis führen, dass die Anbieterin effektiv nicht in der Lage ist, die verlangten Leistungen zum angebotenen Preis zu erbringen bzw. die Auftragsmodalitäten zu erfüllen (Art. 44 BöB/IVöB). […]»

 

Nachher:
«[…] ist ein Ausschluss nicht zulässig. Nur wenn die Überprüfungen nicht ausreichen, um den Verdacht der Unregelmässigkeit des betreffenden Angebots zu zerstreuen, d.h. wenn es der Anbieterin nicht gelingt, die von Art. 44 Abs. 2 Bst. c BöB/IVöB verlangten Nachweise zu erbringen, ist ein Ausschluss des Angebotes vom Verfahren gerechtfertigt. […]»

01.05.2025Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.2 Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlagserteilung →
Bewertung der Angebote gemäss Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen

Absatz um Text ergänzt:

 

«[…] deren Gewichtung erfolgen. Bei einem stark gewichteten qualitativen Zuschlagskriterium müssen genügend Differenzierungsmöglichkeiten bestehen.»

01.05.2025Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.2 Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlagserteilung →
Hinweise zur Prüfung der Angebote →
Reduktion der Anzahl Angebote («Shortlisting»)

Neue Absätze hinzugefügt:

 

«Schwachpunkte eines Angebots, welche sich erst nach erfolgtem Shortlisting zeigen, z.B. im Rahmen der Präsentation, sind bei der finalen Evaluation der Offerten zu berücksichtigen. Die Bewertung in den betroffenen Kriterien ist gegebenenfalls nach unten anzupassen.

Ergibt sich im Rahmen der Präsentation, dass eine oder mehrere Offerten vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen, so dass die gemäss Ausschreibung vorgesehene Zahl an Offerten, die in die finale Auswertung einbezogen werden sollen, nicht erreicht werden kann, hat die Vergabestelle zu prüfen, die nächstbesten, bislang nicht zur Präsentation eingeladenen Anbieterinnen in der erforderlichen Zahl im Zweifelsfall nachzuziehen, nachträglich zur Präsentation einzuladen und ihre Offerten der finalen Bewertung zu unterziehen.»

01.05.2025Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.2 Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlagserteilung →
Bereinigung der Angebote →
Preisanpassungen

Absatz um Text ergänzt:

 

Vorher:
«[…] sind auch Preisanpassungen zulässig. Dabei ist auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen zu achten.»

 

Nachher:
«[…] sind auch Preisanpassungen zulässig. Dies etwa in einem Fall, in dem klar wird, dass die Anbieterinnen ihre Offerte auf unterschiedliche Mengenangaben oder andere preisrelevante Voraussetzungen abgestützt haben. Die Anbieterinnen dürfen aber die Preise nur insoweit anpassen, als die Anpassungen mit den geänderten Mengenangaben begründet werden können. Das eigentliche Preis-Leistungsverhältnis darf sich nicht relevant ändern. Die Vergabestelle muss (führt sie eine solche Bereinigung durch) prüfen, wie sich die Angebote im Preis-Leistungsverhältnis vor und nach der Bereinigung verhalten. Dabei ist auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen zu achten.»

Neuer Absatz hinzugefügt:

 

«Der Umstand, dass die Anbieterinnen bereits Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll hatten, steht einer Bereinigung nach Art. 39 BöB/IVöB nicht per se entgegen. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall: Wenn die Anbieterinnen nur den Endpreis der anderen Angebote kennen, könnten sie daraus für eine Bereinigungsrunde keine Rückschlüsse ziehen, ob die anderen Anbieterinnen den Preis aufgrund der die Ausschreibungen präzisierenden Angaben anpassen würden und in welche Richtung. Die Anpassungen müssen im Einklang mit dem in der Erstofferte angelegten Preis-Leistungsverhältnis stehen.»

01.05.2025Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.2 Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlagserteilung →
Zuschlag an das vorteilhafteste Angebot →
Fristenlauf

Text bearbeitet:

 

Vorher:
«[…] Die jeweils spätere Form der Eröffnung löst den Fristenlauf aus.»

 

Nachher:
«[…] Die jeweils frühere Form der Eröffnung löst den Fristenlauf aus.»

01.05.2025Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.3 Ausschluss und Abbruch →
Was ist bei einem Ausschluss zu beachten? →
Ausschlussgründe (exemplarisch): Art. 44 Abs. 1 BöB/IVöB →
Nichtbezahlung von Steuern oder Sozialabgaben

Text ergänzt:

 

«Nichtbezahlen einer Steuerschuld rechtfertigt einen Ausschluss nur dann, wenn diese rechtskräftig festgestellt worden ist.»

Neue Querverweise hinzugefügt:

 

Art. 26 Abs. 1 BöB

Art. 26 Abs. 1 IVöB

01.05.2025Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.3 Ausschluss und Abbruch →
Was ist bei einem Ausschluss zu beachten? →
Ausschlussgründe (exemplarisch): Art. 44 Abs. 1 BöB/IVöB →
Keine verlässliche oder vertrauenswürdige Vertragspartnerin, insbesondere aufgrund früherer mangelhafter Erfüllung öffentlicher Aufträge (Auffangtatbestand)

Absatz um Text ergänzt:

 

«[…] Erforderlich ist, dass sich aus dem bisherigen (Fehl-)Verhalten eine konkrete und ernsthafte Gefahr für das Auftragsverhältnis ableiten lässt. […]»

Neues Beispiel hinzugefügt:

 

«Beispiel: Eine Verletzung steuerrechtlicher Mitwirkungspflichten in Veranlagungsverfahren rechtfertigt keinen Ausschluss vom Vergabeverfahren.»

01.05.2025Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.3 Ausschluss und Abbruch →
Abbruchgründe (exemplarische Aufzählung) →
Lit. e: Anhaltspunkte auf unzulässige Wettbewerbsabrede

Absatz um Text ergänzt:

 

«[…] Der Vollbeweis einer Absprache ist nicht nötig.»

01.05.2025Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.3 Ausschluss und Abbruch →
Abbruchgründe (exemplarische Aufzählung) →
Lit. f: Wesentliche Bedarfsänderung

Text bearbeitet:

 

Vorher:
«[…] Wesentlich ist eine Änderung am Bedarf und damit am Leistungsgegenstand dann, wenn davon auszugehen ist, dass sich dadurch der Kreis der an der Auftragsvergabe (potenziell) interessierten Anbieterinnen verändert, z.B. indem als Folge der Leistungsänderung neue Anbieterinnen auf dem Markt für den Zuschlag infrage kommen.»

 

Nachher:
«[…] Wesentlich ist eine Änderung am Bedarf und damit am Leistungsgegenstand dann, wenn davon auszugehen ist, dass sich die Rangierung ändert. Ist anzunehmen, dass sich durch die Bedarfsänderung der Anbieterinnenkreis verändert, z.B. indem als Folge der Leistungsänderung neue Anbieterinnen auf dem Markt für den Zuschlag infrage kommen, muss das Verfahren abgebrochen werden.»

01.05.2025Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.4 Rechtsmittelverfahren →
In welcher Form werden Vergabeentscheide eröffnet?

Neuer Absatz hinzugefügt:

 

«Beachten Sie: Wird eine Anbieterin während des Vergabeverfahrens ausgeschlossen und ihrer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung verwehrt, muss ihr die Zuschlagsverfügung individuell eröffnet werden (es sei denn, der Ausschluss wäre bereits rechtskräftig).»

01.05.2025Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.4 Rechtsmittelverfahren →
Wer kann Beschwerde erheben und wer ist Verfahrenspartei? →
Beschwerdelegitimation

Neue Absätze hinzugefügt:

 

«Beachten Sie: Zur Beschwerde gegen den Zuschlag ist auch eine bereits vom Vergabeverfahren ausgeschlossene Anbieterin befugt, wenn im Zuschlagszeitpunkt noch ein Beschwerdeverfahren gegen ihren Ausschluss hängig ist.»

[…]

«Verbandsbeschwerden: Berufsverbände sind zur Verbandsbeschwerde gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren nur berechtigt, wenn sie nachweisen, dass die Mehrheit oder zumindest ein grosser Teil ihrer Mitglieder sowohl in der Lage als auch bereit wäre, Angebote für die betreffenden Ausschreibungen abzugeben.»

01.05.2025Schritt 6: Prüfung und Bewertung der Angebote, Zuschlag und Abschluss des Verfahrens →
6.4 Rechtsmittelverfahren →
In welcher Form wird im Vergaberecht Rechtsschutz gewährleistet?

Neuer Listenpunkt hinzugefügt:

«Schriftenwechsel im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung: Vor dem Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel statt (Art. 54 Abs. 2 BöB/IVöB). Ein zweiter Schriftenwechsel bildet die Ausnahme, namentlich, wenn die Vernehmlassung der Vergabestelle neue entscheidwesentliche Vorbringen enthält und das Beschleunigungsinteresse nicht überwiegt.»

01.05.2025Wissenswertes →
Vorlagen, Checklisten und Links →
Kantone →
Freiburg

Text bearbeitet:

 

Vorher:
«Für den Kanton Freiburg sind zum aktuellen Zeitpunkt soweit ersichtlich keine weiteren Mustervorlagen abrufbar.»

 

Nachher:
«Der Kanton Freiburg stellt weitere Informationen zur Nachhaltigkeit in der öffentlichen Beschaffung zur Verfügung.»

01.05.2025Wissenswertes →
Glossar →
Bietergemeinschaft

Absatz um Text ergänzt:

 

«[…] Jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft, das vertragstypische Leistungen erbringt, muss die dafür geforderten Eignungskriterien erfüllen.»

01.05.2025Wissenswertes →
Glossar →
Beschaffung

Neuer Glossareintrag hinzugefügt:

«Beschaffung

Die Begriffe ‹Vergabe›, ‹Submission› und ‹Beschaffung› werden im Beschaffungsleitfaden TRIAS synonym verwendet.»

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